Sitzung: 29.08.2018 Gemeindevertretung
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Beschlussvorschlag:
Mündliche Berichterstattung des Haupt- und Finanzausschuss zum Sachverhalt. Die Ausführungen werden als Anlage beigefügt.
Besprechung / Sitzung |
Sitzung
der Gemeindevertretung |
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Datum |
29.08.2018 |
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Ort |
Gemeinde Söhrewald, |
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Beginn |
20.00 Uhr |
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Antrag der Fraktion UNS vom 25.04.2018 Berechnung
der Niederschlagswassergebühren für Straßenflächen |
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Der Antrag
wurde am 25.04.2018 von der Gemeindevertretung an den Haupt- und
Finanzausschuss verwiesen. Als Grundlage für die
weiteren Beratungen im Haupt- und Finanzausschuss wird die Verwaltung
gebeten, 1. eine Anfrage an den HSGB zu stellen und 2. eine grobe Aufstellung über die befestigten Flächen, die vom In der nächsten Sitzung
der Gemeindevertretung soll über die weitere Vorgehensweise berichtet werden. |
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zu 1.
In einem Verfahren gegen eine Hessische Gemeinde
hat sich das Land Hessen vor einigen Jahren unter Bezug auf § 20 Abs. 5 des
Hessischen Straßengesetzes durchgesetzt. § 20 HStrG
– Nutzung nach bürgerlichem Recht (5) Erfolgt eine Straßenentwässerung über
eine nicht straßeneigene, von der Gemeinde oder einem Abwasserverband
eingerichtete Abwasseranlage, so beteiligt sich der Träger der Straßenbaulast
an den Kosten der Herstellung oder Erneuerung dieser Anlage in dem
Umfang, wie es der Bau einer eigenen Straßenentwässerung erfordern würde. Der
Gemeinde obliegt die schadlose Abführung des Straßenoberflächenwassers. Für
die Inanspruchnahme der Entwässerungsanlage ist darüber hinaus kein Entgelt
zu erheben. Zwischen dem Träger der Straßenbaulast und der für die
Abwasserentsorgung zuständigen Körperschaft kann eine Pauschalregelung
getroffen werden. |
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zu 2. Nach § 3 Abs. 1 der Entwässerungssatzung der Gemeinde Söhrewald
hat jeder Eigentümer eines Grundstücks, auf dem Abwasser anfällt, die Pflicht
dieses Grundstück an die Abwasseranlage anzuschließen. Nach den von der Gemeindevertretung beschlossenen
Kalkulationsgrundlagen sind somit alle
Grundstücke die an die Abwasseranlage angeschlossen sind für die
Gebührenberechnung des
Niederschlagswassers heranzuziehen. Die Kalkulationsgrundlage sieht außerdem vor, dass die Kosten
für die Ableitung des Oberflächenwassers von öffentlichen Straßen, Wegen und
Plätzen durch die Gemeinde getragen werden. Das gleiche gilt im Übrigen auch
für Gebühren der sonstigen öffentlichen Liegenschaften. Die befestigten Flächen die aus dem Außenbereich in die Ortslage
„entwässern“ sind nachfolgend aufgeführt. Je nach Topografie sind die
geschätzten Werte nur bedingt belastbar da die Flächen teilweise noch
zusätzlich über Straßenseitengräben entwässern und darüber hinaus Wasser auch
teilweise nur bei Starkregen das Ortsnetz erreicht. Die Flächen des Außenbereichs werden über Vorfluter (Gräben,
Bäche usw.) entwässert. Bei Starkregenereignissen kann es dazu kommen dass
Wasser aus dem Außenbereich in die Ortslage kommt. Der gleiche Sachverhalt
kann auch bei Grundstücken, die über Zisternen oder Versicherungsflächen verfügen
vorkommen. Das bei der Gebührenkalkulation zu berücksichtigen steht in keinem
Verhältnis zu der damit erreichten
„höheren Gerechtigkeit“. Aufstellung der versiegelten
Flächen außerhalb Kalkulationsgebiet
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