Bürgermeister Steisel

Klage gegen Kreisumlage

Bürgermeister Steisel informiert über die Entscheidung der 3. Kammer des VG Kassel wegen der Klage des Landkreises Kassel, mit der sich dieser gegen die von ihm verlangte Erhöhung der Kreisumlage zur Wehr setzte.

Im Dezember 2009 beschloss der Landkreises Kassel den Haushalt für das Jahr 2010. Dieser wies einen Fehlbetrag von rd. 34 Mio. € auf; die Kreis- und Schulumlage wurde darin auf 55 % festgesetzt. Das Regierungspräsidium genehmigte den Haushalt, jedoch unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Kreis- und Schulumlage um 3% auf 58 % erhöht werde. Nachdem der Kreistag dies abgelehnt hatte, wies das Regierungspräsidium den Landkreis an, die Umlage auf 58 % anzuheben. Die Erhöhung sei notwendig, um das Haushaltsdefizit des Landkreises zu verringern.

 Da der Kreistag auch der Anweisung nicht nachkam, fasste das Regierungspräsidium anstelle des Landkreises diesen Beschluss (sog. Ersatzvornahme). Gegen die Anweisung, die Kreis- und Schulumlage zu erhöhen erhob der Kreis Klage vor dem Verwaltungsgericht Kassel.

Diese Klage hatte Erfolg:

Obwohl der Landkreis durch Umlagen Erhöhung einen finanziellen Vorteil – nämlich höhere Einnahmen –  erlange, beeinträchtige ihn die Anweisung unzulässiger Weise in seinem Recht auf kommunale Selbstverwaltung. Diese gebe dem  Landkreis die Befugnis, über die Höhe der Kreisumlage in eigener Verantwortung zu entscheiden. Zwar verpflichte das Gesetz die Landkreise dazu, einen ausgeglichenen Haushalt aufzustellen. Auf welche Weise dieser Ausgleich erreicht werde – ob durch Ausgabenkürzungen und/oder Einnahmeerhöhungen – obliege jedoch ausschließlich der Entscheidungsbefugnis des Kreistages. Das Regierungspräsidium als Aufsichtsbehörde könne zwar gegebenenfalls einen nicht ausgeglichenen Haushalt beanstanden oder die Genehmigung einer darin vorgesehenen Kreditaufnahme verweigern. Das Regierungspräsidium sei aber nicht berechtigt, den Landkreis mittels Anweisung zu einzelnen, konkreten Maßnahmen zu verpflichten und so Einfluss auf den Inhalt der Haushaltssatzung zu nehmen.

Die Kammer hat wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung die Berufung zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen.

Aktenzeichen: 3 K 936/10.KS

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