Sitzung: 14.02.2012 Ausschuss für Bau- und Umweltfragen
Bürgermeister
Steisel |
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Klage gegen Kreisumlage |
Bürgermeister Steisel informiert über die
Entscheidung der 3. Kammer des VG Kassel wegen der Klage des Landkreises
Kassel, mit der sich dieser gegen die von ihm verlangte Erhöhung der
Kreisumlage zur Wehr setzte. Im Dezember 2009 beschloss der Landkreises Kassel
den Haushalt für das Jahr 2010. Dieser wies einen Fehlbetrag von rd. 34 Mio.
€ auf; die Kreis- und Schulumlage wurde darin auf 55 % festgesetzt. Das
Regierungspräsidium genehmigte den Haushalt, jedoch unter der aufschiebenden
Bedingung, dass die Kreis- und Schulumlage um 3% auf 58 % erhöht werde.
Nachdem der Kreistag dies abgelehnt hatte, wies das Regierungspräsidium den
Landkreis an, die Umlage auf 58 % anzuheben. Die Erhöhung sei notwendig, um
das Haushaltsdefizit des Landkreises zu verringern. Da der
Kreistag auch der Anweisung nicht nachkam, fasste das Regierungspräsidium
anstelle des Landkreises diesen Beschluss (sog. Ersatzvornahme). Gegen die
Anweisung, die Kreis- und Schulumlage zu erhöhen erhob der Kreis Klage vor
dem Verwaltungsgericht Kassel. Diese Klage hatte Erfolg: Obwohl der Landkreis durch Umlagen Erhöhung einen
finanziellen Vorteil – nämlich höhere Einnahmen – erlange, beeinträchtige ihn die Anweisung
unzulässiger Weise in seinem Recht auf kommunale Selbstverwaltung. Diese gebe
dem Landkreis die Befugnis, über die Höhe
der Kreisumlage in eigener Verantwortung zu entscheiden. Zwar verpflichte das
Gesetz die Landkreise dazu, einen ausgeglichenen Haushalt aufzustellen. Auf
welche Weise dieser Ausgleich erreicht werde – ob durch Ausgabenkürzungen
und/oder Einnahmeerhöhungen – obliege jedoch ausschließlich der
Entscheidungsbefugnis des Kreistages. Das Regierungspräsidium als
Aufsichtsbehörde könne zwar gegebenenfalls einen nicht ausgeglichenen
Haushalt beanstanden oder die Genehmigung einer darin vorgesehenen
Kreditaufnahme verweigern. Das Regierungspräsidium sei aber nicht berechtigt,
den Landkreis mittels Anweisung zu einzelnen, konkreten Maßnahmen zu
verpflichten und so Einfluss auf den Inhalt der Haushaltssatzung zu nehmen. Die Kammer hat wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung
die Berufung zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen. Aktenzeichen: 3 K 936/10.KS |
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