Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der
Gemeindevertretung die folgende Beschlussfassung:
1. Die Gemeinde Söhrewald stimmt einer
Verschmelzung der EAM Sammel- und Vorschalt Mitte GmbH, der EAM Sammel- und
Vorschalt Süd GmbH sowie der EAM Sammel- und Vorschalt 2015 GmbH auf die EAM
Sammel- und Vorschalt Nord GmbH gemäß dem Verschmelzungsvertrag (Anlage 7)
sowie dem Gesellschaftsvertrag der EAM Sammel- und Vorschalt 5 GmbH (Anlage 5)
zu. Die damit einhergehende Erhöhung der mittelbaren Beteiligungsquote an der
EAM GmbH & Co. KG gemäß Anlage 2 nimmt die / Gemeinde Ort zur Kenntnis.
2. Der Gemeindevorstand wird ermächtigt und beauftragt, zur Umsetzung
des Beschlusses einen Beauftragten gemäß Anlage 8 unter Befreiung von § 181 BGB
zu bevollmächtigen, die notwendigen Zustimmungsbeschlüsse zur Verschmelzung zu
fassen und alle weiteren Schritte zur Umsetzung in die Wege zu leiten.
Sachverhalt:
Hintergrund
Die Gemeinde Söhrewald ist über
die EAM Sammel- und Vorschalt Mitte GmbH mittelbar an der EAM GmbH & Co.
KG, Kassel (nachfolgend: EAM) beteiligt. Weitere konzessionsgebende Kommunen
sind über die EAM Sammel- und Vorschalt Nord GmbH (nachfolgend: SVSG Nord), die
EAM Sammel- und Vorschalt Mitte GmbH (nachfolgend: SVSG Mitte), die EAM Sammel-
und Vorschalt Süd GmbH (nachfolgend: SVSG Süd) sowie die EAM Sammel- und
Vorschalt 2015 GmbH (nachfolgend: SVSG 2015) ebenfalls an der EAM beteiligt. In
Summe halten diese kommunalen Gesellschafter mittelbar 37,11% an der EAM. Die
derzeitige Beteiligungsstruktur einschließlich der ebenfalls an EAM beteiligten
12 Landkreise und der Stadt Göttingen stellt sich wie folgt dar:
Im Beteiligungsprozess des
Jahres 2014 wurde bei der SVSG Nord die angestrebte Beteiligungsquote an EAM
von über 10% nicht erreicht, da einzelne Kommunen keinen entsprechenden
Beteiligungsbeschluss gefasst haben. In der Folge ergibt sich daraus für die SVSG
Nord dauerhaft eine höhere Steuerbelastung. Die immer gewollte Gleichbehandlung
aller Gesellschafter der SVSG Nord, Mitte und Süd wurde und wird damit nicht
erreicht.
Aus wirtschaftlichen
Gesichtspunkten hat sich herausgestellt, dass eine Beteiligung sämtlicher
Städte und Gemeinden über eine einzige Sammel- und Vorschalt-GmbH sinnvoller
ist und vor allem die steuerlichen Nachteile vermeidet. Über alle
Gesellschaften betrachtet können so auch Verwaltungskosten eingespart werden.
Bei dieser Gelegenheit kann zur Vereinfachung der Beteiligungsstruktur und zur
Vermeidung des gleichen steuerrechtlichen Problems (Nichterreichung der
10%-Schwelle) auch die SVSG 2015 in die Transaktion einbezogen werden. Daher
wird empfohlen, die SVSG Mitte, die SVSG Süd und die SVSG 2015 auf die SVSG
Nord, zukünftig firmierend unter EAM Sammel- und Vorschalt 5 GmbH (nachfolgend:
SVSG 5) zu verschmelzen. Die kommunalen Gesellschafter halten nach der
Transaktion weiterhin mittelbar 37,11 % an der EAM. Die zukünftige
Beteiligungsstruktur stellt sich nach der Verschmelzung wie folgt dar:
Umsetzung
Die gesellschafts- und
steuerrechtlichen sowie wirtschaftlichen Auswirkungen der Verschmelzung sind in
einem ausführlichen Informationsmemorandum (Anlage 1) dargestellt. Um eine
wirtschaftliche Gleichstellung aller an den SVSG Nord/Mitte/Süd/2015
beteiligten Kommunen zu gewährleisten, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten
ihre Beteiligung an der EAM erworben haben, müssen die Beteiligungsquoten der
Kommunen, die diese durchgerechnet über die neue Vorschaltgesellschaft an der
EAM halten, angepasst werden. Die mittelbaren Beteiligungsquoten der
Gesellschafter der SVSG Nord, der SVSG Mitte und der SVSG Süd werden dabei
erhöht, die der Gesellschafter der SVSG 2015, die erst ein Jahr später
Gesellschafter geworden sind, sinken entsprechend. Für die Gesellschafter der
SVSG 2015 erhöht sich dennoch der wirtschaftliche Wert ihrer (nominal
sinkenden) EAM Beteiligung, da die SVSG 2015 dauerhaft von der günstigeren
Steuer- und Kostenstruktur profitiert. Durch dieses Vorgehen werden die
wirtschaftlichen Werte der Beteiligungen aller EAM erhöht. Eine Tabelle der
Veränderungen der mittelbaren EAM Beteiligungsquoten ist als Anlage 2
beigefügt.
Regionale Einflussnahme
Das Regionalitätsprinzip,
wonach die Kommunen in ihren jeweiligen Gesellschafterversammlungen der SVSG
Nord, Mitte und Süd über die Geschäftsführer und Vertreter im
Konsortialausschuss der EAM entschieden haben, wird beibehalten: In sog.
Regionalversammlungen für die Regionen Nord, Mitte und Süd werden weiterhin die
regionalen Interessen der jeweiligen Gesellschaftergruppen entschieden. Die
Einflussnahmemöglichkeiten jeder Kommune, insbesondere die Entsendungsrechte in
die Gremien der EAM, ändern sich durch die Verschmelzung also nicht.
Dokumente
Als weitere Dokumente sind
die Entwürfe
• des Konsortialvertrags der EAM als Anlage 3,
• des Gesellschaftsvertrages der EAM als Anlage 4
• des Gesellschaftsvertrags der SVSG 5 als Anlage 5,
• der Geschäftsordnung der SVSG 5 als Anlage 6 und
• des Verschmelzungsvertrags als Anlage 7
in der Stadt / Gemeinde im
Rahmen der üblichen Geschäftszeiten jederzeit einsehbar und
werden bei Bedarf zur Verfügung
gestellt.
Kommunalrecht
Die Verschmelzung ist
kommunalrechtlich zulässig. Die Vorgaben der Länder werden auch im Falle der
einheitlichen Beteiligung über die SVSG 5 eingehalten. Der Gesellschaftsvertrag
der SVSG 5 orientiert sich an den bestehenden Gesellschaftsverträgen;
Anpassungen ergeben sich nur aus der Verschmelzung auf eine Gesellschaft unter
Beibehaltung des regionalen Einflusses. Der Verschmelzungsvorgang an sich
obliegt keinen weiteren kommunalrechtlichen Vorgaben. Gleiches gilt im Hinblick
auf die Anpassung der mittelbaren Beteiligungsquoten an der EAM. Unter
wirtschaftlichen Gesichtspunkten bleibt der Wert jeder Beteiligung erhalten.
Das Verhältnis zur Leistungsfähigkeit jeder Kommune bleibt daher unangetastet.
Dies gilt auch für die gewährten Bürgschaften.
Durchführung der Verschmelzung
Bei der notariellen
Umsetzung der Verschmelzung soll aus Vereinfachungsgründen ein Bevollmächtigter
für alle Kommunen bestellt werden (Vollmacht gemäß Anlage 8). Dieser wird
sämtliche Zustimmungsbeschlüsse der Gesellschafterversammlungen der Sammel- und
Vorschalt-GmbHs zur
Verschmelzung fassen und alle weiteren erforderlichen Rechtshandlungen
vornehmen. Dabei wird auch auf eine externe Verschmelzungsprüfung verzichtet.
Anzeige
Die Verschmelzungen und die
damit einhergehende Anpassung der mittelbaren Beteiligungsquoten werden der
zuständigen Aufsichtsbehörde nach Beschlussfassung angezeigt.
Anlagen
die beigefügt sind:
Anlage
1: Informationsmemorandum zur Verschmelzung
Anlage
2: Tabelle zur Änderung der (mittelbaren) EAM-Beteiligungsquoten
Anlagen die in der
Gemeindeverwaltung im Rahmen der
üblichen Öffnungszeiten
jederzeit einsehbar und die bei Bedarf zur Verfügung gestellt werden können
Anlage
3: Geänderter Konsortialvertrag der EAM
Anlage
4: Gesellschaftsvertrag der EAM
Anlage
5: Gesellschaftsvertrag der SVSG 5
Anlage
6: Geschäftsordnung der SVSG 5
Anlage
7: Verschmelzungsvertrag
Anlage
8: Vollmacht für die Beurkundung und Umsetzung