Betreff
Optimierung der EAM Sammel- und Vorschaltgesellschaften durch Verschmelzung
Vorlage
0053/2017/1
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussvorschlag:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung die folgende Beschlussfassung:
 

1.       Die Gemeinde Söhrewald stimmt einer Verschmelzung der EAM Sammel- und Vorschalt Mitte GmbH, der EAM Sammel- und Vorschalt Süd GmbH sowie der EAM Sammel- und Vorschalt 2015 GmbH auf die EAM Sammel- und Vorschalt Nord GmbH gemäß dem Verschmelzungsvertrag (Anlage 7) sowie dem Gesellschaftsvertrag der EAM Sammel- und Vorschalt 5 GmbH (Anlage 5) zu. Die damit einhergehende Erhöhung der mittelbaren Beteiligungsquote an der EAM GmbH & Co. KG gemäß Anlage 2 nimmt die / Gemeinde Ort zur Kenntnis.

2.      Der Gemeindevorstand  wird ermächtigt und beauftragt, zur Umsetzung des Beschlusses einen Beauftragten gemäß Anlage 8 unter Befreiung von § 181 BGB zu bevollmächtigen, die notwendigen Zustimmungsbeschlüsse zur Verschmelzung zu fassen und alle weiteren Schritte zur Umsetzung in die Wege zu leiten.

 

 

 


Sachverhalt:

 

Hintergrund

Die Gemeinde Söhrewald ist über die EAM Sammel- und Vorschalt Mitte GmbH mittelbar an der EAM GmbH & Co. KG, Kassel (nachfolgend: EAM) beteiligt. Weitere konzessionsgebende Kommunen sind über die EAM Sammel- und Vorschalt Nord GmbH (nachfolgend: SVSG Nord), die EAM Sammel- und Vorschalt Mitte GmbH (nachfolgend: SVSG Mitte), die EAM Sammel- und Vorschalt Süd GmbH (nachfolgend: SVSG Süd) sowie die EAM Sammel- und Vorschalt 2015 GmbH (nachfolgend: SVSG 2015) ebenfalls an der EAM beteiligt. In Summe halten diese kommunalen Gesellschafter mittelbar 37,11% an der EAM. Die derzeitige Beteiligungsstruktur einschließlich der ebenfalls an EAM beteiligten 12 Landkreise und der Stadt Göttingen stellt sich wie folgt dar:

 

Im Beteiligungsprozess des Jahres 2014 wurde bei der SVSG Nord die angestrebte Beteiligungsquote an EAM von über 10% nicht erreicht, da einzelne Kommunen keinen entsprechenden Beteiligungsbeschluss gefasst haben. In der Folge ergibt sich daraus für die SVSG Nord dauerhaft eine höhere Steuerbelastung. Die immer gewollte Gleichbehandlung aller Gesellschafter der SVSG Nord, Mitte und Süd wurde und wird damit nicht erreicht.

 

Aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten hat sich herausgestellt, dass eine Beteiligung sämtlicher Städte und Gemeinden über eine einzige Sammel- und Vorschalt-GmbH sinnvoller ist und vor allem die steuerlichen Nachteile vermeidet. Über alle Gesellschaften betrachtet können so auch Verwaltungskosten eingespart werden. Bei dieser Gelegenheit kann zur Vereinfachung der Beteiligungsstruktur und zur Vermeidung des gleichen steuerrechtlichen Problems (Nichterreichung der 10%-Schwelle) auch die SVSG 2015 in die Transaktion einbezogen werden. Daher wird empfohlen, die SVSG Mitte, die SVSG Süd und die SVSG 2015 auf die SVSG Nord, zukünftig firmierend unter EAM Sammel- und Vorschalt 5 GmbH (nachfolgend: SVSG 5) zu verschmelzen. Die kommunalen Gesellschafter halten nach der Transaktion weiterhin mittelbar 37,11 % an der EAM. Die zukünftige Beteiligungsstruktur stellt sich nach der Verschmelzung wie folgt dar:

 

 


 

Umsetzung

Die gesellschafts- und steuerrechtlichen sowie wirtschaftlichen Auswirkungen der Verschmelzung sind in einem ausführlichen Informationsmemorandum (Anlage 1) dargestellt. Um eine wirtschaftliche Gleichstellung aller an den SVSG Nord/Mitte/Süd/2015 beteiligten Kommunen zu gewährleisten, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten ihre Beteiligung an der EAM erworben haben, müssen die Beteiligungsquoten der Kommunen, die diese durchgerechnet über die neue Vorschaltgesellschaft an der EAM halten, angepasst werden. Die mittelbaren Beteiligungsquoten der Gesellschafter der SVSG Nord, der SVSG Mitte und der SVSG Süd werden dabei erhöht, die der Gesellschafter der SVSG 2015, die erst ein Jahr später Gesellschafter geworden sind, sinken entsprechend. Für die Gesellschafter der SVSG 2015 erhöht sich dennoch der wirtschaftliche Wert ihrer (nominal sinkenden) EAM Beteiligung, da die SVSG 2015 dauerhaft von der günstigeren Steuer- und Kostenstruktur profitiert. Durch dieses Vorgehen werden die wirtschaftlichen Werte der Beteiligungen aller EAM erhöht. Eine Tabelle der Veränderungen der mittelbaren EAM Beteiligungsquoten ist als Anlage 2 beigefügt.

 

Regionale Einflussnahme

Das Regionalitätsprinzip, wonach die Kommunen in ihren jeweiligen Gesellschafterversammlungen der SVSG Nord, Mitte und Süd über die Geschäftsführer und Vertreter im Konsortialausschuss der EAM entschieden haben, wird beibehalten: In sog. Regionalversammlungen für die Regionen Nord, Mitte und Süd werden weiterhin die regionalen Interessen der jeweiligen Gesellschaftergruppen entschieden. Die Einflussnahmemöglichkeiten jeder Kommune, insbesondere die Entsendungsrechte in die Gremien der EAM, ändern sich durch die Verschmelzung also nicht.

 

Dokumente

Als weitere Dokumente sind die Entwürfe

• des Konsortialvertrags der EAM als Anlage 3,

• des Gesellschaftsvertrages der EAM als Anlage 4

• des Gesellschaftsvertrags der SVSG 5 als Anlage 5,

• der Geschäftsordnung der SVSG 5 als Anlage 6 und

• des Verschmelzungsvertrags als Anlage 7

in der Stadt / Gemeinde im Rahmen der üblichen Geschäftszeiten jederzeit einsehbar und

werden bei Bedarf zur Verfügung gestellt.

Kommunalrecht

Die Verschmelzung ist kommunalrechtlich zulässig. Die Vorgaben der Länder werden auch im Falle der einheitlichen Beteiligung über die SVSG 5 eingehalten. Der Gesellschaftsvertrag der SVSG 5 orientiert sich an den bestehenden Gesellschaftsverträgen; Anpassungen ergeben sich nur aus der Verschmelzung auf eine Gesellschaft unter Beibehaltung des regionalen Einflusses. Der Verschmelzungsvorgang an sich obliegt keinen weiteren kommunalrechtlichen Vorgaben. Gleiches gilt im Hinblick auf die Anpassung der mittelbaren Beteiligungsquoten an der EAM. Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten bleibt der Wert jeder Beteiligung erhalten. Das Verhältnis zur Leistungsfähigkeit jeder Kommune bleibt daher unangetastet. Dies gilt auch für die gewährten Bürgschaften.

 

Durchführung der Verschmelzung

Bei der notariellen Umsetzung der Verschmelzung soll aus Vereinfachungsgründen ein Bevollmächtigter für alle Kommunen bestellt werden (Vollmacht gemäß Anlage 8). Dieser wird sämtliche Zustimmungsbeschlüsse der Gesellschafterversammlungen der Sammel- und

Vorschalt-GmbHs zur Verschmelzung fassen und alle weiteren erforderlichen Rechtshandlungen vornehmen. Dabei wird auch auf eine externe Verschmelzungsprüfung verzichtet.

 

Anzeige

Die Verschmelzungen und die damit einhergehende Anpassung der mittelbaren Beteiligungsquoten werden der zuständigen Aufsichtsbehörde nach Beschlussfassung angezeigt.

Anlagen die beigefügt sind:

Anlage 1: Informationsmemorandum zur Verschmelzung

Anlage 2: Tabelle zur Änderung der (mittelbaren) EAM-Beteiligungsquoten

Anlagen  die  in der  Gemeindeverwaltung  im Rahmen der üblichen Öffnungszeiten 
jederzeit einsehbar und die bei Bedarf zur Verfügung gestellt werden können

Anlage 3: Geänderter Konsortialvertrag der EAM

Anlage 4: Gesellschaftsvertrag der EAM

Anlage 5: Gesellschaftsvertrag der SVSG 5

Anlage 6: Geschäftsordnung der SVSG 5

Anlage 7: Verschmelzungsvertrag

Anlage 8: Vollmacht für die Beurkundung und Umsetzung