Beschlussvorschlag:
Der
Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung die folgende
Beschlussfassung:
- Die
Stadt/Gemeinde Söhrewald stimmt dem Erwerb eines Anteils von 0,25 % im
Wert von 750 EUR an der KEAM Kommunale Energie aus der Mitte GmbH zu.
- Der Gemeindevorstand
wird ermächtigt und beauftragt, den Anteilserwerb umzusetzen und zur
Umsetzung des Beschlusses einen Beauftragten gemäß Anlage 6 unter
Befreiung von § 181 BGB zu bevollmächtigen, die notwendigen
Zustimmungsbeschlüsse zur Erwerb eines Anteils an der KEAM zu fassen und
alle weiteren Schritte zur Umsetzung in die Wege zu leiten.
Sachverhalt:
Die Gemeinde Söhrewald plant, sich mit einem Anteil in Höhe von 0,25 % im
Wert von
750 EUR an der KEAM Kommunale Energie aus der Mitte GmbH (nachfolgend „KEAM“)
zu beteiligen.
Hintergrund
Hintergrund ist, dass die EAM-Gruppe als regionaler Energieversorger
interessierten Kommunen, kommunalen Einrichtungen und Landkreisen in ihrem
Netzgebiet die Möglichkeit bieten möchte, unkompliziert, preisgünstig und
sicher Energie für den eigenen Bedarf zu beziehen und zugleich die
Wertschöpfung in der Region zu fördern.
Umsetzung
Die gemeinsamen Interessen werden in einer eigenen Vertriebsgesellschaft,
der KEAM, gebündelt. Interessierte kommunale Anteilseigner der EAM sowie
konzessionsgebende Kommunen, kommunale Einrichtungen, Zweckverbände und
kreisangehörige Kommunen der an EAM beteiligten Landkreise erwerben Anteile an
dieser Gesellschaft, die als ausschließlichen Gesellschaftszweck hat, ihre
Gesellschafter mit Energie zu beliefern. Beliefert werden nur die eigenen
Liegenschaften und Einrichtungen der Gesellschafter, nicht die Gemeindebürger.
Die KEAM wird die zur Belieferung ihrer Gesellschafter benötigte Energie
(Strom und Gas) am Markt als Sektorenauftraggeber ohne Durchführung eines
öffentlichen Vergabeverfahrens beschaffen. Die Belieferung der Gesellschafter
erfolgt unter Nutzung des Inhouse-Privilegs ebenfalls ohne Vergabeverfahren.
Das Konzept der Energiebeschaffung (energiewirtschaftlich optimierte
Beschaffung in Tranchen über drei Jahre, vergleichbar einem Fondssparplan)
stellt sicher, dass das kommunalrechtlich geforderte Gebot des wirtschaftlichen
und sparsamen Handelns – und damit das Gebot der Risikominimierung – auch bei
der Energiebeschaffung eingehalten wird.
Für den an KEAM beteiligten Anteilseigner wird die Energiebeschaffung
nicht für die Ewigkeit festgelegt. Der Anteilseigner ist vielmehr frei, die
Beteiligung an der KEAM durch Kündigung zu beenden. In diesem Fall sind die
Geschäftsanteile an die EAM Energie GmbH zurück zu veräußern.
Weitere Details sind dem als Anlage 1 beigefügten Informationsmemorandum
zu entnehmen.
Dokumente
Als weitere Dokumente sind die Entwürfe
• des Konsortialvertrags der EAM als Anlage 2
• des Gesellschaftsvertrags der KEAM als Anlage 3
• der Geschäftsordnung der KEAM als Anlage 4 und
• des Geschäftsanteilskauf- und -übertragungsvertrags als Anlage 5
in der Gemeindeverwaltung im Rahmen der üblichen Geschäftszeiten
jederzeit einsehbar und werden bei Bedarf zur Verfügung gestellt.
Kommunalrecht
Die Beteiligung ist kommunalrechtlich zulässig: Mit der Beteiligung wird
ein öffentlicher Zweck nämlich die Energieversorgung der kommunalen
Liegenschaften und An-lagen verfolgt. Aufgrund der Beteiligungshöhe, die sich
an der Einwohnerzahl orientiert, steht die Beteiligung in angemessenem
Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gebietskörperschaft.
Durchführung
der Beteiligung
EAM Energie GmbH wird die KEAM zunächst gründen. Die Beteiligung der
Gemeinde Söhrewald erfolgt durch Abschluss eines Vertrages über den Erwerb
eines Anteils an der KEAM. Der gesetzliche Vertreter der Gebietskörperschaft
wird zur Umsetzung dieser Maßnahme ermächtigt. Darüber hinaus wird er
ermächtigt, im Verhinderungsfall die als Anlage 6 beigefügte Vollmacht zu
erteilen.
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Die Beteiligung wird der zuständigen Aufsichtsbehörde nach
Beschlussfassung angezeigt.