Betreff
Beteiligung an der KEAM Kommunale Energie aus der Mitte GmbH
Vorlage
0057/2017/1
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussvorschlag:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung die folgende Beschlussfassung:

 

  1. Die Stadt/Gemeinde Söhrewald stimmt dem Erwerb eines Anteils von 0,25 % im Wert von 750 EUR an der KEAM Kommunale Energie aus der Mitte GmbH zu.

 

  1. Der Gemeindevorstand wird ermächtigt und beauftragt, den Anteilserwerb umzusetzen und zur Umsetzung des Beschlusses einen Beauftragten gemäß Anlage 6 unter Befreiung von § 181 BGB zu bevollmächtigen, die notwendigen Zustimmungsbeschlüsse zur Erwerb eines Anteils an der KEAM zu fassen und alle weiteren Schritte zur Umsetzung in die Wege zu leiten.

 


Sachverhalt:

 

Die Gemeinde Söhrewald plant, sich mit einem Anteil in Höhe von 0,25 % im Wert von
750 EUR an der KEAM Kommunale Energie aus der Mitte GmbH (nachfolgend „KEAM“) zu beteiligen.

 

Hintergrund

Hintergrund ist, dass die EAM-Gruppe als regionaler Energieversorger interessierten Kommunen, kommunalen Einrichtungen und Landkreisen in ihrem Netzgebiet die Möglichkeit bieten möchte, unkompliziert, preisgünstig und sicher Energie für den eigenen Bedarf zu beziehen und zugleich die Wertschöpfung in der Region zu fördern.

 

Umsetzung

Die gemeinsamen Interessen werden in einer eigenen Vertriebsgesellschaft, der KEAM, gebündelt. Interessierte kommunale Anteilseigner der EAM sowie konzessionsgebende Kommunen, kommunale Einrichtungen, Zweckverbände und kreisangehörige Kommunen der an EAM beteiligten Landkreise erwerben Anteile an dieser Gesellschaft, die als ausschließlichen Gesellschaftszweck hat, ihre Gesellschafter mit Energie zu beliefern. Beliefert werden nur die eigenen Liegenschaften und Einrichtungen der Gesellschafter, nicht die Gemeindebürger.

Die KEAM wird die zur Belieferung ihrer Gesellschafter benötigte Energie (Strom und Gas) am Markt als Sektorenauftraggeber ohne Durchführung eines öffentlichen Vergabeverfahrens beschaffen. Die Belieferung der Gesellschafter erfolgt unter Nutzung des Inhouse-Privilegs ebenfalls ohne Vergabeverfahren.

Das Konzept der Energiebeschaffung (energiewirtschaftlich optimierte Beschaffung in Tranchen über drei Jahre, vergleichbar einem Fondssparplan) stellt sicher, dass das kommunalrechtlich geforderte Gebot des wirtschaftlichen und sparsamen Handelns – und damit das Gebot der Risikominimierung – auch bei der Energiebeschaffung eingehalten wird.

Für den an KEAM beteiligten Anteilseigner wird die Energiebeschaffung nicht für die Ewigkeit festgelegt. Der Anteilseigner ist vielmehr frei, die Beteiligung an der KEAM durch Kündigung zu beenden. In diesem Fall sind die Geschäftsanteile an die EAM Energie GmbH zurück zu veräußern.

Weitere Details sind dem als Anlage 1 beigefügten Informationsmemorandum zu entnehmen.

 

Dokumente

Als weitere Dokumente sind die Entwürfe

• des Konsortialvertrags der EAM als Anlage 2

• des Gesellschaftsvertrags der KEAM als Anlage 3

• der Geschäftsordnung der KEAM als Anlage 4 und

• des Geschäftsanteilskauf- und -übertragungsvertrags als Anlage 5

in der Gemeindeverwaltung im Rahmen der üblichen Geschäftszeiten jederzeit einsehbar und werden bei Bedarf zur Verfügung gestellt.

 

Kommunalrecht

Die Beteiligung ist kommunalrechtlich zulässig: Mit der Beteiligung wird ein öffentlicher Zweck nämlich die Energieversorgung der kommunalen Liegenschaften und An-lagen verfolgt. Aufgrund der Beteiligungshöhe, die sich an der Einwohnerzahl orientiert, steht die Beteiligung in angemessenem Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gebietskörperschaft.

 

Durchführung der Beteiligung

EAM Energie GmbH wird die KEAM zunächst gründen. Die Beteiligung der Gemeinde Söhrewald erfolgt durch Abschluss eines Vertrages über den Erwerb eines Anteils an der KEAM. Der gesetzliche Vertreter der Gebietskörperschaft wird zur Umsetzung dieser Maßnahme ermächtigt. Darüber hinaus wird er ermächtigt, im Verhinderungsfall die als Anlage 6 beigefügte Vollmacht zu erteilen.

 

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Die Beteiligung wird der zuständigen Aufsichtsbehörde nach Beschlussfassung angezeigt.