Beschluss: zur Kenntnis genommen

Beschlussvorschlag:

 

Mündliche Berichterstattung des Haupt- und Finanzausschuss zum Sachverhalt. Die Ausführungen werden als Anlage beigefügt.

 

Besprechung / Sitzung

Sitzung der Gemeindevertretung

Wappen_01

Datum

29.08.2018

Ort

Gemeinde Söhrewald,
Dorfgemeinschaftshaus Eiterhagen

Beginn

20.00 Uhr

 

Antrag der Fraktion UNS vom 25.04.2018

Berechnung der Niederschlagswassergebühren für Straßenflächen

 

 

Der Antrag wurde am 25.04.2018 von der Gemeindevertretung an den Haupt- und Finanzausschuss verwiesen.

 

Als Grundlage für die weiteren Beratungen im Haupt- und Finanzausschuss wird die Verwaltung gebeten,

 

1.     eine Anfrage an den HSGB zu stellen und

 

2.     eine grobe Aufstellung über die befestigten Flächen, die vom
Außenbereich ins Kanalnetz entwässert werden, zu fertigen.

 

In der nächsten Sitzung der Gemeindevertretung soll über die weitere Vorgehensweise berichtet werden.

 

zu 1.


Nach Auskunft des Hessischen Städte- u. Gemeindebundes (HSGB) gibt es keine
Gemeinde die dem Land Hessen Niederschlagsgebühren in Rechnung stellt.

In einem Verfahren gegen eine Hessische Gemeinde hat sich das Land Hessen vor einigen Jahren unter Bezug auf § 20 Abs. 5 des Hessischen Straßengesetzes durchgesetzt.

 

§ 20 HStrG – Nutzung nach bürgerlichem Recht

 (5) Erfolgt eine Straßenentwässerung über eine nicht straßeneigene, von der Gemeinde oder einem Abwasserverband eingerichtete Abwasseranlage, so beteiligt sich der Träger der Straßenbaulast an den Kosten der Herstellung oder Erneuerung dieser Anlage in dem Umfang, wie es der Bau einer eigenen Straßenentwässerung erfordern würde. Der Gemeinde obliegt die schadlose Abführung des Straßenoberflächenwassers. Für die Inanspruchnahme der Entwässerungsanlage ist darüber hinaus kein Entgelt zu erheben. Zwischen dem Träger der Straßenbaulast und der für die Abwasserentsorgung zuständigen Körperschaft kann eine Pauschalregelung getroffen werden.

zu 2.

Nach § 3 Abs. 1 der Entwässerungssatzung der Gemeinde Söhrewald hat jeder Eigentümer eines Grundstücks, auf dem Abwasser anfällt, die Pflicht dieses Grundstück an die Abwasseranlage anzuschließen.

Nach den von der Gemeindevertretung beschlossenen Kalkulationsgrundlagen  sind somit alle Grundstücke die an die Abwasseranlage angeschlossen sind für die Gebührenberechnung  des Niederschlagswassers heranzuziehen.

Die Kalkulationsgrundlage sieht außerdem vor, dass die Kosten für die Ableitung des Oberflächenwassers von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen durch die Gemeinde getragen werden. Das gleiche gilt im Übrigen auch für Gebühren der sonstigen öffentlichen Liegenschaften.

Die befestigten Flächen die aus dem Außenbereich in die Ortslage „entwässern“ sind nachfolgend aufgeführt. Je nach Topografie sind die geschätzten Werte nur bedingt belastbar da die Flächen teilweise noch zusätzlich über Straßenseitengräben entwässern und darüber hinaus Wasser auch teilweise nur bei Starkregen das Ortsnetz erreicht.

Die Flächen des Außenbereichs werden über Vorfluter (Gräben, Bäche usw.) entwässert. Bei Starkregenereignissen kann es dazu kommen dass Wasser aus dem Außenbereich in die Ortslage kommt. Der gleiche Sachverhalt kann auch bei Grundstücken, die über Zisternen oder Versicherungsflächen verfügen vorkommen. Das bei der Gebührenkalkulation zu berücksichtigen steht in keinem Verhältnis zu der damit  erreichten „höheren Gerechtigkeit“.

Aufstellung der versiegelten Flächen außerhalb Kalkulationsgebiet

 

Flur

Zähler

Nenner

amtliche Fläche

Anteil der Flurstück
%

 Fläche
außerhalb
Kalkulations-
gebiet m²

Flurstückslage Eigentümer

     193.467,00  

0,00

Straßenflächen Land Hessen Abfluss in die Ortslage

Ortseingang  Wellerode aus Richtung Wattenbach

15

123

1

        22.375,00  

5,00

              1.118,75  

L 3236, Land Hessen

Ortseingang Wattenbach aus Richtung Wollrode

17

50

38

        35.919,00  

5,00

              1.795,95  

L 3460, Land Hessen

Ortseingang Eiterhagen aus Richtung Empfershausen

6

108

59

          7.488,00  

20,00

              1.497,60  

L 3228, Land Hessen

Ortseingang Wattenbach aus Richtung Wellerode

9

46

5

          3.232,00  

60,00

              1.939,20  

L 3236,  Land Hessen

Ortseingang Eiterhagen aus Richtung Wattenbach

5

108

23

          3.962,00  

100,00

              3.962,00  

L 3236, Land Hessen

 

Summe

 266.443,00  

 

      10.313,50