Beschluss: zur Kenntnis genommen

Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung nimmt den Bericht über den Stand des Haushaltsvollzugs gemäß § 28 GemHVO-Doppik zur Kenntnis.


Anlage 1


 

 

 

 

 

 

 

 










Sachverhalt:

 

Gemäß § 28 Abs. 1 GemHVO  ist die Gemeindevertretung mehrmals jährlich über den Stand des Haushaltsvollzugs zu unterrichten.

Gemäß den Verwaltungsvorschriften zur GemHVO ist mindestens zweimal im Haushaltsjahr ein Bericht vorzulegen. Darin heißt es, das es zweckmäßig erscheint die Berichtstermine auf den 1. Mai und 1. November zu legen. Der Haushaltsvollzug in den ersten vier Monaten des Jahres wird schon eine gewisse Einschätzung über die Entwicklung des laufenden Jahres zulassen und die zum 1. November verfügbaren Informationen werden für die Planung und Beratung des Haushalts für das kommende Jahr benötigt.


Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2018, nebst Haushaltssicherungskonzept wurden von der Gemeindevertretung am 31.01.2018  beschlossen. Aufgrund der Ermittlung des abzulösenden Liquiditätsbedarfs wegen der HESSENKASSE beschloss die Gemeindevertretung am 30.05.2018 eine Änderung der Haushaltssatzung im § 4. Die Kommunalaufsicht genehmigte am 14.06.2018 die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan für 2018.
Bedingt durch die Sommerpause erfolgt jetzt der erste Bericht an die Gemeindevertretung über den Haushaltsvollzug.

Zunächst stellen wir Ihnen eine Übersicht einiger Erträge mit Stand 07.08.2018 dar:

Ertragsart

Haushaltsansatz (Euro)

Anordnungssoll (Euro)

Differenz (Euro)

Grundsteuer A

32.500,00

32.979,41

479,41

Grundsteuer B

635.000,00

642.400,29

7.400,29

Gewerbesteuer

860.000,00

866.657,53

6.657,53

Hundesteuer

32.000,00

32.402,83

402,83

Schlüsselzuweisung

1.975.858,00

1.481.937,00

-493.921,00

Gemeindeanteil Einkommensteuer

2.738.093,00

1.381.129,29

-1.356.963,71

Ausgleichsleistungen Familienleistungsgesetz

173.159,00

96.347,55

-76.811,45

Gemeindeanteil Umsatzsteuer

78.374,00

37.789,27

-40.584,73

Abwassergebühren

690.000,00

694.153,69

4.153,69

Wassergebühren

453.000,00

452.385,24

-614,76

Kindergartengebühren

200.000,00

147.032,63

-52.967,37

Bestattungsgebühren

40.000,00

34.217,98

-5.782,02

 

Zu beachten ist, dass bei den Erträgen Einkommen- und Umsatzsteuer sowie Ausgleichszahlungen Familienleistungsausgleich von der Oberfinanzdirektion die Zahlungen für das 1. und 2. Quartal 2018 erfolgt sind.

Für die Planung der Haushaltsplanansätze für das Haushaltsjahr 2018, wurden die tatsächlichen Werte der Steuerschätzungen des Landes Hessen angenommen.
Die tatsächliche Zahl beim Gemeindeanteil an der Einkommensteuer liegt voraussichtlich im Bereich der vom Land Hessen vorgegebenen Prognose.

Erfreulich ist die Entwicklung im Bereich der Gewerbesteuer. Hier haben sich die Zahlen im Hinblick auf die Planung des Haushaltsansatzes 2018 nochmal verbessert.


In den Bereichen Grundsteuer A und Grundsteuer B wurden durch die Erhöhung der Hebesätze zum 01.01.2017 die Ansatzziele in 2017 und 2018 erreicht.

Durch die Verpflichtung der Gemeinde Söhrewald zum Hessenkassegesetz sind ab dem Haushaltsjahr 2019 zusätzliche Vorgaben einzuhalten, so dass eine weitere Erhöhung aller Hebesätze und anderer Steuern nicht auszuschließen ist.

In den Bereichen der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung wurde durch die Kalkulationen der Benutzungsgebühren und Anpassung der Gebühren zum 01.01.2017 die geplanten Ansatzziele für 2017 und 2018 erreicht.
Für das Jahr 2019 sind Nachkalkulationen für die Bereiche Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung nach KAG vorgesehen, sodass es zu Anpassungen in den Bereichen kommen könnte. 
 

Im Bereich der Bestattungsgebühren wurde der geplante Haushaltsansatz in 2017, aufgrund der nicht vorhersehbaren Anzahl an Todesfällen übertroffen.
Für das Jahr 2018 wird der geplante Haushaltsansatz voraussichtlich erreicht. Eine Anpassung der Gebühren für 2019 hängt von der weiteren Entwicklung der Zahlen ab.

Im Bereich der Tageseinrichtungen für Kinder wurde im Haushaltsjahr 2017, lt. vorläufigem Ergebnis, ein Kostendeckungsgrad von 37 % erreicht.

Für das Kindergartenjahr 2018 / 2019  wurden von der Gemeindevertretung am 20.06.2018 die Neufassungen der Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder und der Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme der Tageseinrichtungen für Kinder in der Gemeinde Söhrewald beschlossen.
Anlass dazu war, dass von der Hessischen Landesregierung am 30.04.2018 beschlossene Gesetz zur Änderung des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches, welches u.a. die Freistellung von Elternbeiträgen im Kindergartenalter vorsieht.
Ab August werden von den Eltern daher entsprechend geringere Kostenbeiträge geleistet. Die Auszahlung der Landesförderung für die erweiterte Freistellung wird erstmalig zum 30.11.2018 erwartet. Es heißt daher abzuwarten, ob das geplante Haushaltsansatzziel für 2018 erreicht wird.
Eine Anpassung der Gebühren für das Kindergartenjahr 2019 / 2020 hängt von der weiteren Entwicklung der Zahlen ab.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass die Grundsätze der Einnahmebeschaffung nach § 93 HGO strikt einzuhalten sind. Das Kostendeckungsprinzip ist zu beachten. Unterdeckungen sind in diesem, wie auch in allen anderen klassischen Gebührenhaushalten nicht zulässig und stehen einer Genehmigung des Haushalts entgegen.

 

Im Haushaltsjahr 2018 wurde für Personalaufwendungen eine Steigerung der Entgelte für Beschäftigte um 1,00 % ab 01.03.2018, aufgrund des Auslaufens des Tarifvertrages eingeplant.
Tatsächlich steigen ab März 2018 die Einkommen im Durchschnitt um 3,19 %, ab April 2019 nochmals um 3,09 % und ab März 2020 um weitere 1,06 %.
Somit wird der Haushaltsansatz 2018 im Bereich Personalaufwendungen überschritten.

 

In allen anderen Bereichen sieht es so aus, dass der geplante Haushaltsansatz erreicht bzw. nicht überschritten wird.

 

Zu Überschreitungen von Haushaltsansätzen (> 5.000,00 €) im Bereich des Ergebnis- und Finanzhaushaltes ist es bisher noch nicht gekommen.

Für das Haushaltsjahr 2018 wurden folgende Deckungskreise gebildet:
Sach- und Dienstleistungen      Konten: 60, 61, 67-69
Personalaufwendungen             Konten: 62, 63, 640-643, 647-649, 65 644-646
Abschreibungen                             Konto: 66

Die Aufwendungen der jeweiligen Konten sind gegenseitig deckungsfähig.
Für die in den Deckungskreisen genannten Konten sind vorerst keine überplanmäßigen Ausgaben zu erstellen.

 

 

Nachstehend wird der aktuelle Stand der im Haushaltssicherungskonzept von der Gemeindevertretung  beschlossenen Maßnahmen stichpunktartig erläutert:

 

Maßnahme

Stand

Erhöhung der Gebühren für die Dorfgemeinschaftshäuser

Die Nutzungsgebühren wurden ab dem 01.01.2014 um 15 % angehoben (Aufrundung auf volle €-Beträge). Die Gebührenordnung wurde zum 01.01.2014 geändert.

Um eine bessere Auslastung und damit weitere Einnahmen zu generieren, wurde die Möglichkeit eröffnet, den kleinen Raum im DGH Wellerode mit Küche zu mieten.

Beteiligung der Vereine und Verbände an den Unterhaltungs- und Bewirtschaftungskosten der Clubhäuser

Das Bewusstsein für Kosteneinsparungen vor allem im Bereich Strom soll nochmals gestärkt werden. In diesen Gesprächen ist die Bereitschaft der Vereine und Verbände zur Übernahme der Clubhäuser zu klären.

Mit den Vereinen und Verbänden wurden Gespräche geführt. Die Vereine setzen jetzt alle Möglichkeiten zur Energieeinsparung um.

Für die freiwillige Übernahme von Clubhäusern besteht keine Bereitschaft. Nur der Verkehrsverein Eiterhagen wird die Grillhütte Eiterhagen komplett übernehmen. Sollten die freiwilligen Sparmaßnahmen der Vereine nicht zum Erfolg führen, sind weitere Schritte zu prüfen.  

Erhöhung der Gebühren im Produkt Brandschutz

Die Neufassung der Gebührensatzung für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehren Söhrewald wurde in der Sitzung der Gemeindevertretung am 11.07.2013 beschlossen. Die Gebühren für Feuerwehreinsätze wurden damit zum 01.08.2013 erhöht.

Erhöhung der Gebühren im Produkt Tageseinrichtungen für  Kinder

Die Neufassung der Gebührenordnung zur Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Söhrewald wurde in der Sitzung der Gemeindevertretung am 11.07.2013 beschlossen. Die Kindergartengebühren wurden damit zum 01.08.2013 erhöht. Der Kostendeckungsgrad von 33 % wird laut den Jahresabschlüssen für 2013, 2014, 2015 und 2016 eingehalten.
Mit dem Kindergartenjahr 2017 / 2018 wurde das Angebot in den Kindertagesstätten weiterausgebaut. Dazu wurde in der Kindertagesstätte „Sonnenflieger“ in Wattenbach eine Betreuung bis 16.00 Uhr angeboten. Die Öffnungszeiten in der Kinderkrippe „Kleine Waldwichte“ wurden ebenfalls auf 16.00 Uhr verlängert. Das Land Hessen plant die Befreiung der Eltern von Kindergartengebühren ab dem Kindergartenjahr 2018 / 2019. Endgültige Rahmenbedingungen liegen bisher jedoch noch nicht vor.    

Bedingt durch das verbesserte Angebot ist der Kostendeckungsgrad zu beobachten. Außerdem muss der Gemeindevorstand dann prüfen, ob und wie die bisherigen Angebote aufrechterhalten werden können. Ggfs. ist dann zum neuen Kindergartenjahr 2018 / 2019 eine Gebührenanpassung erforderlich.

 

Aufgrund der von der Hessischen Landesregierung am 30.04.2018 beschlossenen Änderung des Gesetzes zum Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches, hat die Gemeindevertretung am 20.06.2018 für das Kindergartenjahr 2018 / 2019 die Neufassungen der Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder und der Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme der Tageseinrichtungen für Kinder in der Gemeinde Söhrewald beschlossen.
Ab August werden von den Eltern entsprechend geringere Kostenbeiträge geleistet. Die Auszahlung der Landesförderung für die erweiterte Freistellung wird erstmalig zum 30.11.2018 erwartet. Es heißt daher abzuwarten, ob das geplante Haushaltsansatzziel für 2018 erreicht wird.
Eine Anpassung der Gebühren für das Kindergartenjahr 2019 / 2020 hängt von der weiteren Entwicklung der Zahlen ab.

Erhöhung der Gebühren im Produkt Friedhofs- und Bestattungswesen

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Söhrewald hat am 30.10.2013 die Änderungssatzung zur Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Söhrewald beschlossen. Die Bestattungsgebühren wurden damit zum 01.01.2014 erhöht.
Die Gebühren sollen auf der Basis der bestehenden Kalkulation im Jahr 2015 linear um weitere 15 % ab 01.01.2015 angehoben werden.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Söhrewald hat am 25.11.2014 die weitere Änderungssatzung zur Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Söhrewald ab 01.01.2015 beschlossen. Die Bestattungsgebühren wurden damit zum 01.01.2015 erhöht. Die Gemeindevertretung hat am 22.06.2016 eine weitere Änderungssatzung zur Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Söhrewald beschlossen. Die Bestattungsgebühren wurden damit zum 01.07.2016 erhöht.
Mit Beschluss der Gemeindevertretung vom 14.12.2016 wurden die Bestattungsgebühren zum 01.01.2017 erhöht. In diesem Bereich ist eine Unterdeckung unzulässig. Daher ist der Kostendeckungsgrad weiter im Auge zu behalten. Eine weitere Verbesserung des Kostendeckungsgrades wird angestrebt. Aufgrund der Sterbefälle im ersten Halbjahr 2017 liegt der Kostendeckungsgrad momentan deutlich über denen der Vorjahre. Für das Jahr 2018 ist daher erstmal keine Anpassung der Gebühren vorgesehen. Die im Haushaltsicherungsprogramm vorgesehene Anpassung der Gebühren ist dann in Abhängigkeit von der weiteren Entwicklung im ersten Halbjahr 2018 zu prüfen.   

Für das Jahr 2018 wird der geplante Haushaltsansatz voraussichtlich erreicht. Eine Anpassung der Gebühren für 2019 hängt von der weiteren Entwicklung der Zahlen ab.

Anpassung der Hebesätze Grundsteuer A

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Söhrewald hat am 30.10.2013 eine Hebesatzung für die Gemeinde Söhrewald beschlossen. Der Hebesatz der Grundsteuer A wurde damit zum 01.01.2014 von derzeit 340 v.H. auf 400 v.H. erhöht.
Mit Beschluss der Gemeindevertretung vom 17.12.2014 wurde die Grundsteuer A zum 01.01.2015 von 400 v.H. auf 460 v.H. angehoben.
Mit Beschluss der Gemeindevertretung vom 13.07.2016 soll der Hebesatz für die Grundsteuer A ab dem Haushaltsjahr 2017 von derzeit 460 v.H. auf 490 v.H. erhöht werden.
Mit Beschluss der Gemeindevertretung vom 14.12.2016 wurde der Hebesatz der Grundsteuer A zum 01.01.2017 von derzeit 460 v.H. auf 490 v.H. erhöht. Eine weitere Erhöhung in den nächsten Jahren ist nicht auszuschließen.

Anpassung der Hebesätze Grundsteuer B

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Söhrewald hat am 30.10.2013 eine Hebesatzung für die Gemeinde Söhrewald beschlossen. Der Hebesatz der Grundsteuer B wurde damit zum 01.01.2014 von derzeit 320 v.H. auf 380 v.H. erhöht.

Mit Beschluss der Gemeindevertretung vom 17.12.2014 wurde die Grundsteuer B zum 01.01.2015 von 380 v.H. auf 440 v.H. angehoben.

Mit Beschluss der Gemeindevertretung vom 13.07.2016 soll der Hebesatz für die Grundsteuer B ab dem Haushaltsjahr 2017 von derzeit 440 v.H. auf 470 v.H. erhöht werden.
Mit Beschluss der Gemeindevertretung vom 14.12.2016 wurde der Hebesatz der Grundsteuer B zum 01.01.2017 von derzeit 440 v.H. auf 470 v.H. erhöht. Eine weitere Erhöhung in den nächsten Jahren ist nicht auszuschließen.

Anpassung der Hebesätze Gewerbesteuer

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Söhrewald hat am 30.10.2013 eine Hebesatzung für die Gemeinde Söhrewald beschlossen. Der Hebesatz der Gewerbesteuer wurde damit zum 01.01.2014 von derzeit 390 v.H. auf 410 v.H. erhöht.
Ab dem Haushaltsjahr 2015 wurden die Ansätze an die Vorjahresergebnisse angepasst. Außerdem wurde die Gewerbesteuer an die Prognose für Gewerbesteuer, aus dem Betrieb des Windparks Söhrewald-Niestetal GmbH & Co. KG angepasst.

Mit Beschluss der Gemeindevertretung vom 13.07.2016 soll der Hebesatz für die Gewerbesteuer ab dem Haushaltsjahr 2017 von derzeit 410 v.H. auf 440 v.H. erhöht werden.
Mit Beschluss der Gemeindevertretung vom 14.12.2016 wurde der Hebesatz der Gewerbesteuer zum 01.01.2017 von derzeit 410 v.H. auf 440 v.H. erhöht. Eine weitere Erhöhung in den nächsten Jahren ist nicht auszuschließen.

Anpassung der Hundesteuer

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Söhrewald hat am 30.10.2013 eine Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Gemeinde Söhrewald beschlossen. Die Hundesteuer wurde damit zum 01.01.2014 erhöht.
Die Hundesteuer soll zum 01.01.2015 um weitere 15 % angehoben werden.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Söhrewald hat am 25.11.2014 eine weitere Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Gemeinde Söhrewald ab 01.01.2015 beschlossen.
Die Hundesteuer wurde damit zum 01.01.2015 erhöht.

Reduzierung der Sitzungsgelder

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Söhrewald hat am 30.10.2013 die Neufassung der Entschädigungssatzung der Gemeinde Söhrewald beschlossen. Die Senkung der Sitzungsgelder inkl. der Fahrtkosten wurde damit zum 01.01.2014 beschlossen.
Mit Beschluss der Gemeindevertretung vom 22.06.2016 wurden die Sitzungsgelder erhöht.

Saisonarbeiter Bauhof

In der Saison 2013 wurde eine Saisonkraftstelle im Bereich Schwimmbad nicht wieder besetzt.
Konkrete Vorschläge des Arbeitskreises HSK:

Wegfall der zweiten Saisonkraft ab dem Haushaltsjahr 2014. Einsparung = 15.000,-€.

Wegfall der dritten Saisonkraft ab dem Haushaltsjahr 2015. Einsparung = 15.000,-€.

 

Die Vorschläge wurden bereits komplett zum Haushaltsjahr 2014 umgesetzt. Im Bereich des Bauhofes werden ab 2014 keine Saisonkräfte mehr beschäftigt. 

Interkommunale Zusammenarbeit Gemeindekasse

Siehe Anmerkungen des Arbeitskreises HSK vom 26.02.2013: Die Zusammenarbeit mit anderen Gemeindekassen setzt die gleiche Finanzwesensoftware voraus; auch wenn gegenwärtig eine Zusammenlegung nicht in Frage kommt, sind die Rahmenbedingungen grundsätzlich zu überprüfen. Zurzeit laufen Vorgespräche für die Einführung einer IKZ, ab 2019, im Bereich Gemeindekasse mit der Nachbarkommune Kaufungen. Die Gemeindevertretung hat am 25.04.2018 den Beschluss gefasst, zum 01.01.2019 eine interkommunale Zusammenarbeit im Bereich der Gemeindekasse mit der Gemeinde Kaufungen aufzunehmen.

Schließung der Bücherei Wattenbach

Zum 31.12.2013 wurde die Bücherei in Wattenbach aufgelöst. Der Mietvertrag für die Räume in Wattenbach ist zum 30.04.2014 ausgelaufen. Die Bücher und das Inventar wurden, soweit noch nutzbar, in die Bücherei Wellerode überführt.

Bauhof Kw für Altersteilzeit

Für den Fall, dass die Saisonkräfte komplett wegfallen, sollte die Stelle Krah wieder neu besetzt werden ; siehe Anmerkungen des Arbeitskreises vom 26.02.2013: Konkrete Vorschläge des Arbeitskreises HSK: -derzeit keine-
Nach Eintritt des Herrn Krah in die Ruhephase der Altersteilzeit wurde die Stelle ab April 2014 nicht wiederbesetzt.

Jugendarbeit; Verringerung des Gemeindeanteils

Die Vereinbarung zur Jugendarbeit mit der Kirche wurde von Seiten der Verwaltung zum 31.12.2014 gekündigt.
Nach mehreren Abstimmungsgesprächen haben sich Bürgermeister Steisel und Pfarrer Werner Pausch auf eine Fortführung des Vertrages über die Jugendarbeit ausgesprochen. Die Zielvorgabe aus der Haushaltskonsolidierung, den Haushaltsansatz auf 30.000 € zu begrenzen wird erreicht.

Der Vertrag soll zum 01.01.2015 in Kraft treten. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Söhrewald hat in ihrer Sitzung am 15.10.2014 eine entsprechende Vereinbarung mit den Kirchengemeinden Eiterhagen-Wattenbach und Wellerode beschlossen.

Der Vertrag ist zum 01.01.2015 in Kraft getreten. Die Zielvorgabe aus der Haushaltskonsolidierung ist im Auge zu behalten.

Beförderung der Kindergartenkinder aus Eiterhagen

Der Vertrag mit dem NVV wurde von Seiten der Verwaltung zum 01.01.2014 gekündigt.

Kooperation der Gemeindepflegestation

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Söhrewald hat am 26.02.2014 den Beschluss gefasst, dem Zweckverband der Sozialstation Lohfelden, Kaufungen, Nieste beizutreten. Der Beitritt ist zum 01.07.2014 erfolgt. Die Aktivitäten der Pflegestation Söhrewald sind damit beendet. Die Mitarbeiterinnen sind in den neuen Zweckverband Pflegestation Kaufunger Wald-Söhre übergegangen. Die Altersteilzeitfälle verbleiben bei der Gemeinde Söhrewald.

Schließung des Waldschwimmbades in Wattenbach

Das Schwimmbad wurde im Jahr 2013 im gewohnten Umfang weiterbetrieben. Aufgrund des Beschlusses der Gemeindevertretung zum HSK 2013 ist das Produkt Schwimmbad ab 2014 aus der Haushaltsplanung zu nehmen. Im Herbst 2013 hat sich der Förderverein Waldschwimmbad Wattenbach e.V. gegründet. Dieser möchte den Betrieb des Waldschwimmbades ab 2014 weiterführen und aufrechterhalten. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Söhrewald hat in ihrer Sitzung am 29.01.2014 einen entsprechenden Betreibervertrag mit dem Förderverein beschlossen. Im Rahmen der Sportförderung wird dem Förderverein ein Zuschuss in Höhe von 40.000,00 € zur Verfügung gestellt werden. Die Förderung ist auf ein Jahr befristet. Die Fördermittel werden im Rahmen der Haushaltskonsolidierung eingespart.

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Söhrewald hat in ihrer Sitzung am 15.10.2014 einen neuen Betreibervertrag zur Übergabe des Betriebs des Waldschwimmbades in Wattenbach an den Förderverein Waldschwimmbad Wattenbach e.V. beschlossen. Im Rahmen der Sportförderung wird dem Förderverein jährlich ein Zuschuss in Höhe von 40.000,00 € zur Verfügung gestellt. Der Vertrag wird unbefristet zum 01.01.2015 abgeschlossen. Eine Kündigung ist frühestens zum 31.12.2016 möglich. Die Fördermittel sind im Rahmen der Haushaltskonsolidierung einzusparen.
Bis auf weiteres soll der Zuschuss gezahlt werden. Eine Kündigung des Betreibervertrages zum 31.12.2016 war deshalb nicht erforderlich.

Kündigung der Parkplatzfläche am Waldschwimmbad Wattenbach

Der Pachtvertrag wurde von Seiten der Verwaltung zum 31.12.2013 gekündigt.

Gullyreinigung

Ab dem Haushaltsjahr 2013 wird die Gullyreinigung nur noch 1 x jährlich durch die Feuerwehr durchgeführt.

Einschränkung des Winterdienstes

Die Gemeindevertretung hat mit dem HSK 2013 beschlossen, dass künftig nur noch die mit oberster Priorität zu reinigenden Straßen und Wege vom Schnee zu befreien sind. Der Räum- und Streuplan wurde, in Abstimmung mit dem Gemeindevorstand, entsprechend angepasst und wurde zur Saison 2013 / 2014 erstmals eingesetzt.

Müllcontainer auf Bauhof      

Auf Vorschlag des Bauhofleiters werden ab 2014 für die Entsorgung auf dem Bauhof Presscontainer eingesetzt. Dadurch werden die Müllgebühren um ca. 1.200 € reduziert.


Im Finanzhaushalt 2018 sind diverse Projekte veranschlagt.


Als Anlage 1 ist eine Auflistung aller laufenden Projekte mit Informationen zum Sachstand der Maßnahmen bzw. der Projekte beigefügt.

 

 

Die Jahresabschlüsse 2009 – 2016 sind erarbeitet und liegen nach jeweiliger Feststellung, durch den Gemeindevorstand gemäß § 112 Abs. 9 HGO, der Revision des Landkreises Kassel zur Prüfung vor.

Der formelle Haushaltsausgleich wird ab dem Haushaltsjahr 2017 erreicht.

 

Nach Erreichung der Zielvorgaben zur Bewilligung der Haushaltssatzungen für 2017 und 2018, wurden mit Schreiben vom 14.06.2018 von der Kommunalaufsicht des Landkreises Kassel die Haushaltssatzungen für die Haushaltsjahre 2017 und 2018 genehmigt.

Eine entsprechende Information erfolgte in der Gemeindevertretung am 20.06.2018.

Die amtliche Bekanntmachung und Auslegung der Haushaltssatzungen 2017 und 2018, mit dem Vermerk der Genehmigungen, erfolgte am 29.06.2018 im Söhrewaldboten.

Bei den Haushaltsgenehmigungen ist hervorzuheben, dass die Genehmigungen der Kreditaufnahmen, mit Ausnahme des jeweiligen Anteils für das Kommunalinvestitionsprogrammes (KIP) unter den Vorbehalt der Einzelgenehmigung gestellt wurden.

In der Vergangenheit wurden investive Kreditaufnahmen für konsumtive Zwecke verwendet, was zu einer Reduzierung des Kassenkredites geführt hatte.
Im Rahmen der Berechnungen zur HESSENKASSE und zur Ermittlung des tatsächlichen Kassenkredites, wurde die Gemeinde Söhrewald verpflichtet, diesen Betrag in Höhe von ca. 1,37 Mio. €  auf ein Sonderkonto umzubuchen und von diesem Konto die investiven Maßnahmen der Haushaltsjahre 2017 und 2018 zu begleichen und somit die damalige Zweckentfremdung auszugleichen.
Sollte sich nach Vorlage der Jahresabschlüsse dieser Haushaltsjahre noch ein Bedarf an Investitionskrediten ergeben, ist dies begründet der Kommunalaufsicht darzulegen, damit über eine Einzelkreditgenehmigung entschieden werden kann.

Ferner sind folgende Hinweise zu beachten:

Mögliche Einnahmeverbesserungen oder zusätzliche Einsparungen müssen dazu führen, die Konsolidierungsziele anzupassen, um einen schnelleren Abbau der Altfehlbeträge zu erreichen, da dies Vorrang vor evtl. wünschenswerten Mehrausgaben hat.
Andererseits dürfen verbindliche Konsolidierungsziele ohne belastbare Begründung nicht verschoben werden, wenn sich Einsparungen und Einnahmeerwartungen nicht in erwarteter Höhe bestätigen.
Nach der Leitlinie zur Haushaltskonsolidierung ist ein Wachstum bei den Aufwendungen grundsätzlich nicht zulässig.

Bei erforderlichen Investitionen ist zwingend zu untersuchen, ob Leistungen bzw. Maßnahmen kostengünstiger erbracht werden können. Hierbei sind auch die Standards bei der Erfüllung von Pflichtaufgaben zu überprüfen. Eine Analyse der Wirtschaftlichkeit, unter Beachtung der Folgekosten, ist jeweils vorzunehmen. Nach der Leitlinie zur Haushaltskonsolidierung müssen freiwillige Investitionen zurückgestellt werden, wenn nachweislich unabweisbare Investitionen im Bereich der kommunalen Pflichtaufgaben erforderlich sind. Ersatzbeschaffungen sind erst dann zu tätigen, wenn sie unter Beachtung des Grundsatzes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit (§ 92 Abs. 2 HGO) unvermeidbar sind.

Außerdem ist bei Kommunen mit anhaltend defizitärer Haushaltswirtschaft eine Nettoneu-verschuldung grundsätzlich nicht genehmigungsfähig. Die Leitlinie sieht Ausnahmeregelungen vor, deren Anwendung jeweils zu prüfen ist.

Die freiwilligen Leistungen sind einer weiteren Prüfung zu unterziehen, wenn sich die festgelegten Konsolidierungsziele sonst nicht realisieren lassen und insbesondere auch dort, wo das Haushaltssicherungskonzept Prüfaufträge vorsieht.

 


Die Gemeindevertretung hat am 25.04.2018 beschlossen, das Angebot des Landes Hessen zur Kassenkreditentschuldung nach dem Ersten Teil des HESSENKASSE-Gesetzes anzunehmen.
Mit der Annahme des Angebotes und der Beantragung der Ablösung der Kassenkredite in Höhe von 3.600.000 € hat die Gemeinde Söhrewald auch folgende Verpflichtungen für die Haushaltspläne ab 2019 angenommen:

Die Gemeinde Söhrewald hat sich gem. § 2 Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 S. 1 Hessenkassegesetz verpflichtet, den Ergebnis- und Finanzhaushalt in Planung und Rechnung ab dem Jahr 2019 nach § 92 Abs. 4 bis 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) auszugleichen, sowie die Vorgaben zu den Liquiditätskrediten nach § 105 HGO zu beachten, ab dem Haushaltsjahr 2019 die Zahlung der ordentlichen Tilgung und den Beitrag zum Sondervermögen Hessenkasse grundsätzlich aus Mitteln der laufenden Verwaltungstätigkeit zu erwirtschaften und somit eine Fremdfinanzierung zu vermeiden.

Die Gemeinde Söhrewald hat sich weiterhin verpflichtet, einen jährlichen Beitrag von 25 Euro je Einwohner nach Maßgabe des Hessenkassegesetzes an das Sondervermögen  HESSENKASSE zu leisten.

Der Bescheid über die Ablösung von Kassenkrediten im Rahmen der HESSENKASSE wurde am 10.08.2018, im Rahmen einer Veranstaltung im Regierungspräsidium Kassel, an Bürgermeister Steisel und den Ersten Beigeordneten Zinke übergeben und wird der Gemeindevertretung gem. § 50 Abs. 3 HGO am 29.08.2018 zur Kenntnis gegeben.


Von Seiten der Verwaltung wird bereits jetzt schon darauf hingewiesen, dass die Erstellung des Zahlenwerkes für den Haushaltsplan 2019, nebst der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung, eine große Herausforderung bedeutet. 
Ohne Anpassung der Steuern und Gebühren wird es nicht möglich sein, die Verpflichtungen des Landes zu erfüllen.

Erfreulich sieht das vorläufige Ergebnis des Jahresabschlusses 2017 aus.
Durch die lange Zeit der vorläufigen Haushaltsführung nach § 99 HGO, beläuft sich das vorläufige Ergebnis 2017, in der Ergebnisrechnung, auf + 355.915,93 €.
Die Haushaltsplanung 2017 weist dagegen ein Ergebnis von + 27.018 € aus.
Die vorläufige Ergebnisrechnung 2017 ist als Anlage 2 beigefügt.


In Bezug auf das Haushaltsjahr 2018 werden nach derzeitigem Kenntnisstand, die mit dem Haushaltssicherungskonzept beschlossenen Ziele erreicht, sowie werden die Vorgaben der Leitlinie zur Haushaltskonsolidierung und der Haushaltsbegleitverfügung eingehalten.