Betreff
Einführung und inhaltliche Ausgestaltung einer Hebesatzung für die Gemeinde Söhrewald
Vorlage
0312/2013
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung beschließt den vorliegenden Entwurf der Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung) ohne Änderungen.

 


Sachverhalt:

 

Die Gemeinde Söhrewald hat bisher die Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Haushaltssatzung für das jeweilige Jahr festgesetzt. Die Hebesätze können jedoch erst nach Genehmigung des Haushaltes durch die Aufsicht und der anschließenden Veröffentlichung erhoben werden.

Durch die Beschlussfassung des Haushaltskonsolidierungskonzeptes 2013 ist geplant, die Hebesätze für das kommende Jahr neu festzusetzen.

Der Hebesatz der Grundsteuer A soll von derzeit 340 v.H. auf 400 v.H.
der Hebesatz der Grundsteuer B von derzeit 320 v.H. auf 380 v.H. und
der Hebesatz der Gewerbesteuer von derzeit 390 v.H. auf 410 v.H.

ab dem 01.01.2014 angehoben werden.

Sollte bis zum Erstellen der Bescheide für das Jahr 2014 (Erste Fälligkeit: 15.02.2014) die Haushaltsgenehmigung nicht vorliegen bzw. die Veröffentlichung nicht erfolgt sein, könnten diese vorerst nur mit den Hebesätzen des Jahres 2013 versendet werden.

Sobald der genehmigte Haushalt dann veröffentlicht ist, müssten erneut alle Grund- und Gewerbesteuerpflichtigen einen neuen Bescheid mit den geänderten Hebesätzen erhalten. Dies wäre mit hohen Kosten (Porto, Papier, Druckkosten) verbunden.

Die Gemeinde kann aufgrund der §§ 5, 51 HGO, § 25 Grundsteuergesetz und § 16 Gewerbesteuergesetz eine Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer erlassen. Diese tritt nach Veröffentlichung zu dem in der Satzung genannten Termin (01.01.2014) in Kraft.

Somit kann diese Satzung bereits bei der Bescheiderstellung 2014 angewendet werden.