Beschlussvorschlag:
Der TOP wird zur erneuten Beratung und Beschlussfassung an den Haupt- und Finanzausschuss verwiesen.
Sachverhalt:
Mit der Novellierung des kommunalen Abgabengesetzes (KAG) zum 1.Januar
2013 wurde auch den hessischen Städten und Gemeinden die Möglichkeit eröffnet,
für die grundhafte Sanierung der öffentlichen Verkehrsanlagen zwischen
einmaligen und wiederkehrenden Beiträgen zu wählen.
Auf Grundlage der Änderung des
Kommunalen Abgabengesetzes (KAG) vom 28.05.2018 erhalten Kommunen, die auf
wiederkehrende Beiträge umstellen, eine Förderung in Höhe von 20.000,00 € pro
Abrechnungsgebiet.
Um den notwendigen
Sondervorteil der Beitragsschuldner begründen zu können, müssen bei diesem
Verfahren einzelne Abrechnungsgebiete (in der Regel die einzelnen Ortsteile)
gebildet werden, in denen die jeweiligen Grundstückseigentümer solidarisch alle
beitragsfähigen Straßenbaumaßnahmen gemeinsam finanzieren. Dadurch entfällt der
hohe Einmalbeitrag. Haben Grundstückseigentümer in den letzten Jahren bereits
einen Erschließungs- oder Straßenbeitrag gezahlt, werden sie für einen gewissen
Zeitraum (max. 25 Jahre) von der Zahlung der wiederkehrenden Beiträge
verschont.
Neben der Abgrenzung der
Abrechnungsgebiete sind sämtliche Straßen nach ihrer Funktion Anliegerstraße,
innerörtliche Durchgangsstraße oder überörtliche Durchgangsstraße zu bewerten,
um daraus den Gemeindeanteil für das jeweilige Abrechnungsgebiet berechnen zu
können.
Die Notwendigkeit, auch in den zukünftigen Jahren grundhafte Straßensanierungen durchführen zu müssen, ist nach Einschätzung der Verwaltung beträchtlich. Mit dem neuen Modell kann diese Aufgabe nachhaltig, ohne einzelne Bürger damit finanziell zu überfordern, wahrgenommen werden.