Betreff
Änderung der Entwässerungssatzung der Gemeinde Söhrewald
Vorlage
0029/2011
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung den vorliegenden Entwurf für die Änderung der Entwässerungssatzung der Gemeinde Söhrewald zu beschließen.


 

 


Sachverhalt:

Gesplittete Abwassergebühr

In Bezug auf die Einführung der gesplitteten Abwassergebühr ist es notwendig, Versiegelungsgrade in der Entwässerungssatzung festzulegen.

Für die Gebührenberechnung werden nur Flächen herangezogen, über die Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage fließt. Alle unbefestigten Grünflächen bleiben außer Ansatz. Befestigte Flächen mit Belägen, durch die das anfallende Niederschlagswasser versickern kann, werden mit einem Versiegelungsfaktor berücksichtigt.

Mit Festlegung der Versiegelungsgrade der Mustersatzung des HSGB liegt eine rechtssichere Satzung vor.

Die in der Mustersatzung empfohlenen Versiegelungsgrade beruhen auf DIN 1986-100. Die Satzung und Festlegungen wurden auf Rechtssicherheit geprüft und gerichtliche Einsprüche gegen diese Festlegungen sind nicht bekannt.

Bei Abweichungen von der Mustersatzung des HSGB besteht unter Umständen das Problem, dass dagegen mit unklarem Ausgang geklagt werden könnte.

 

EKVO 2010

Mit der Neufassung des Hessischen Wassergesetzes zum 6.5.2005 wurde die Regelung des § 43 Abs. 2 unter der Überschrift „Abwasserbeseitigungspflicht“ in das Gesetz übernommen, wonach die Abwasserbeseitigungspflichtigen den ordnungsgemäßen Bau und Betrieb der Zuleitungskanäle zum öffentlichen Kanal zu überwachen oder sich entsprechende Nachweise vorlegen zu lassen haben. Diese Regelung wurde durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Hessischen Wassergesetzes vom 4.3.2010 (GVBl. I S. 85) um folgende Regelung ergänzt:

„Führen die Abwasserbeseitigungspflichtigen diese Überwachung selbst oder durch ein beauftragtes Unternehmen durch, können die für den ordnungsgemäßen Zustand der Zuleitungskanäle Verantwortlichen nach Maßgabe der Vorschriften des Gesetzes über kommunale Abgaben vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Januar 2005 (GVBl. I S. 54), zu den dadurch entstehenden Kosten herangezogen werden. Die Abwasserbeseitigungspflichtigen können bestimmen, ob die Kosten zu den ansatzfähigen Kosten nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Abgaben oder zu den erstattungsfähigen Kosten nach § 12 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Abgaben zählen.“

 

Die aufgrund der Verordnungsermächtigung des § 26 Abs. 2 bereits seit Jahren bestehende Abwassereigenkontrollverordnung (EKVO) ist zunächst zum 31.12.2009 außer Kraft getreten. Eine neue Eigenkontrollverordnung wurde am 23.7.2010 erlassen und am 4. August 2010 im Gesetz und Verordnungsblatt für das Land Hessen auf S. 257 veröffentlicht. Diese regelt in § 5 und im Anhang 1 die Einzelheiten bezüglich der Überwachung unter anderem auch der Zuleitungskanäle. Sie trifft unter anderem Bestimmungen über den Art und Umfang der Kontrollen, die Überprüfungszeiträume, und die Anforderungen an die Durchführung der Kontrollen und die Auswertung. In Folge des Erlasses dieser neuen Abwassereigenkontrollverordnung sind die kommunalen Entwässerungssatzungen um die notwendigen Regelungen zur Überwachung der Zuleitungskanäle zu ergänzen.

Die Regelung des § 43 Abs. 2 Satz 1 HWG gibt den Abwasserbeseitigungspflichtigen die Möglichkeit, entweder die Überwachung (Kontrolle) der Zuleitungskanäle selbst durchzuführen oder aber sich von dem jeweiligen Grundstückseigentümer einen Nachweis darüber vorlegen zu lassen, dass die Zuleitungskanäle ordnungsgemäß gebaut und betrieben werden.

Die Gemeinden, die sich nicht für das Nachweisverfahren entscheiden, sondern die Befahrung der privaten Zuleitungskanäle selbst durchführen oder durchführen lassen wollen, müssen sich hinsichtlich der Kosten für die TV-Befahrung dahingehend entscheiden, ob sie diese Kosten über die laufenden Abwassergebühren decken oder aber sie im Rahmen der Kostenerstattung nach § 12 KAG bei den jeweiligen Grundstückseigentümern geltend machen wollen.

Der Entwurf zur Änderung der Entwässerungssatzung ist als Anlage beigefügt.