Beschlussvorschlag:
Der Bau- und Umweltausschuss
empfiehlt der Gemeindevertretung wie folgt zu beschließen:
Aufgrund des Wegfalls der
Steuerungswirkung der Windkraftanlagen im Regionalplan Nordhessen 2009 fasst
die Gemeindevertretung der Söhrewald den Aufstellungsbeschluss gem. §2(1) BauGB
zur 1. Änderung des Flächennutzungsplanes. Ziel der Änderung ist die Steuerung
der Standorte für Windkraftanlagen auf der Grundlage eines für die gesamte
Gemeinde zu erstellenden Windenergieanlagenkonzeptes.
Die Gemeindeverwaltung wird
beauftragt, eine frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1)
BauGB in Form einer Anhörung der Öffentlichkeit im September 2011 durchzuführen.
Die Öffentlichkeit wird im Rahmen dieser Veranstaltung über die allgemeinen
Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen und die
voraussichtlichen Auswirkungen informiert. Ihr wird Gelegenheit zur Äußerung
und Erörterung gegeben.
Die Gemeindeverwaltung wird
darüber hinaus beauftragt, die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gem. § 4 (1) BauGB von der Planung zu unterrichten. Zusätzlich werden
sie zur Äußerung im Hinblick auf Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung
(sog. Scoping) aufgefordert.
Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 20.05.2011 informiert die Leitung der Regionalplanung zum VGH – Urteil vom 17.03.2011 wie folgt:
>> der VGH Kassel hat mit seinem Urteil vom
17.03.2011 entschieden: „Der Regionalplan Nordhessen 2009 ist unwirksam, soweit
er unter Ziffer 5.2.2., Ziel 2, als Ziel der Raumordnung Vorranggebiete für
Windenergienutzung festgelegt und gleichsam bestimmt, dass außerhalb dieser
Vorranggebiete für die Planung und Errichtung raumbedeutsamer
Windenergieanlagen nicht zulässig ist“.
Damit entfällt vorübergehend die beabsichtigte
Steuerungswirkung des Regionalplans. Lediglich die Ziel-Ausweisung
„Vorranggebiet für Natur und Landschaft“ schließt regionalplanerisch die
Windenergienutzung aus. …
Infolge dessen gilt zunächst wieder die Privilegierung der
Windenergienutzung gem. § 35 (1), Ziff. 5 BauGB – allerdings nur, „wenn
öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung
gesichert ist“. Wenn und soweit Kommunen über qualifizierte
Flächennutzungspläne zur Windenergie verfügen, ergibt sich die Steuerwirkung
aus diesen Plänen.<<
Mit einer Neuregelung der Windenergienutzung durch den Regionalplan ist frühestens Ende 2013 zu rechnen. Bis dahin gilt die für Errichtung von Windkraftanlagen die Privilegierung gemäß BauGB § 35 (1) Ziff.5 auf dem gesamten Gemeindegebiet.
Eine Regelung zur Windenergienutzung kann nur im Flächennutzungsplan getroffen werden, dabei ist grundsätzlich das gesamte Gemeindegebiet zu untersuchen (Windenergieanlagenkonzept). Durch Darstellung von Vorranggebieten im Flächennutzungsplan für Windenergieanlagen kann die Gemeinde das übrige Plangebiet von Windenergieanlagen freihalten (sog. Ausschlusswirkung).