Betreff
1. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Söhrewald
Vorlage
0030/2011
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussvorschlag:

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung wie folgt zu beschließen:

Aufgrund des Wegfalls der Steuerungswirkung der Windkraftanlagen im Regionalplan Nordhessen 2009 fasst die Gemeindevertretung der Söhrewald den Aufstellungsbeschluss gem. §2(1) BauGB zur 1. Änderung des Flächennutzungsplanes. Ziel der Änderung ist die Steuerung der Standorte für Windkraftanlagen auf der Grundlage eines für die gesamte Gemeinde zu erstellenden Windenergieanlagenkonzeptes.

Die Gemeindeverwaltung wird beauftragt, eine frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB in Form einer Anhörung der Öffentlichkeit im September 2011 durchzuführen. Die Öffentlichkeit wird im Rahmen dieser Veranstaltung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen und die voraussichtlichen Auswirkungen informiert. Ihr wird Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.

Die Gemeindeverwaltung wird darüber hinaus beauftragt, die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB von der Planung zu unterrichten. Zusätzlich werden sie zur Äußerung im Hinblick auf Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (sog. Scoping) aufgefordert.

 

 


Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 20.05.2011 informiert die Leitung der Regionalplanung zum VGH – Urteil vom 17.03.2011 wie folgt:

>> der VGH Kassel hat mit seinem Urteil vom 17.03.2011 entschieden: „Der Regionalplan Nordhessen 2009 ist unwirksam, soweit er unter Ziffer 5.2.2., Ziel 2, als Ziel der Raumordnung Vorranggebiete für Windenergienutzung festgelegt und gleichsam bestimmt, dass außerhalb dieser Vorranggebiete für die Planung und Errichtung raumbedeutsamer Windenergieanlagen nicht zulässig ist“.

Damit entfällt vorübergehend die beabsichtigte Steuerungswirkung des Regionalplans. Lediglich die Ziel-Ausweisung „Vorranggebiet für Natur und Landschaft“ schließt regionalplanerisch die Windenergienutzung aus. …

Infolge dessen gilt zunächst wieder die Privilegierung der Windenergienutzung gem. § 35 (1), Ziff. 5 BauGB – allerdings nur, „wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist“. Wenn und soweit Kommunen über qualifizierte Flächennutzungspläne zur Windenergie verfügen, ergibt sich die Steuerwirkung aus diesen Plänen.<<

Mit einer Neuregelung der Windenergienutzung durch den Regionalplan ist frühestens Ende 2013 zu rechnen. Bis dahin gilt die für Errichtung von Windkraftanlagen die Privilegierung gemäß BauGB § 35 (1) Ziff.5 auf dem gesamten Gemeindegebiet.

Eine Regelung zur Windenergienutzung kann nur im Flächennutzungsplan getroffen werden, dabei ist grundsätzlich das gesamte Gemeindegebiet zu untersuchen (Windenergieanlagenkonzept). Durch Darstellung von Vorranggebieten im Flächennutzungsplan für Windenergieanlagen kann die Gemeinde das übrige Plangebiet von Windenergieanlagen freihalten (sog. Ausschlusswirkung).