Beschlussvorschlag:
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Die
Gemeinde Söhrewald beschließt, das Angebot des Landes zur
Kassenkreditentschuldung nach dem Ersten Teil des HESSENKASSE-Gesetzes
anzunehmen.
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Die
Gemeinde verpflichtet sich, den Ergebnis- und Finanzhaushalt in Planung und
Rechnung ab dem Jahr 2019 nach § 92 Abs. 4 bis 6 HGO auszugleichen sowie die
Vorgaben zu den Liquiditätskrediten nach § 105 HGO zu beachten. Ab dem
Haushaltsjahr 2019 werden die Zahlungen der ordentlichen Tilgung und der
Beitrag zum Sondervermögen HESSENKASSE grundsätzlich aus Mitteln der laufenden
Verwaltungstätigkeit erwirtschaftet und somit eine Fremdfinanzierung vermieden.
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Die
Gemeinde verpflichtet sich des Weiteren, nach Maßgabe des HESSENKASSE-Gesetzes
einen jährlichen Beitrag von 25 Euro je Einwohner an das Sondervermögen
HESSENKASSE zu leisten.
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Die Gemeindevertretung
beauftragt den Gemeindevorstand, nach Maßgabe des Vorgenannten einen Antrag auf
Teilnahme an dem Entschuldungsprogramm der HESSENKASSE an das Finanzministerium
zu richten, die hierfür erforderlichen Verpflichtungserklärungen unverzüglich zu
übersenden und die Bestandskraft eines entsprechenden Bewilligungsbescheides
durch Erklärung des Rechtsbehelfsverzichts unmittelbar herbeizuführen.
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Die
Gemeindevertretung beauftragt den Gemeindevorstand des Weiteren, die zur
Umsetzung der Kassenkreditentschuldung erforderliche Ablösungsvereinbarung mit
der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank) zu schließen, in der
insbesondere die zur Ablösung vorgesehenen Kassenkredite aufgeführt sowie die
Ablösungszeitpunkte und die Ablösungsmodalitäten geregelt und für den Fall,
dass Zinsdienst- und Entschuldungshilfen beantragt und gewährt wurden, die
Kassenkredite aufgeführt und die Zahlungen festgelegt sind.
Sachverhalt:
Mit dem Programm „Hessenkasse – Programm zur Entschuldung hessischer Kommunen von Kassenkrediten und zur Förderung kommunaler Investitionen“ (folgend: Hessenkasse) soll ein Komplettabbau der aufgelaufenen Kassenkreditverbindlichkeiten erfolgen. Künftig solle es Kassenkreditaufnahmen im Gegenzug nur noch für deren ursprünglichen Verwendungszweck, nämlich die Überbrückung vorübergehender Liquiditätslücken, geben.
Im Kern sieht die „Hessenkasse“ wie folgt aus:
Die Kommunen können sämtliche „echten“ Kassenkredite zum 1. Juli 2018 zu einem niedrigen Zinssatz umschulden. Ausgegrenzt werden insbesondere Kassenkredite, die der Zwischenfinanzierung von Investitionen dienen. Diese sind dann über Kredite nach § 103 HGO zu finanzieren sind.
Die Abwicklung der Umschuldung erfolgt über die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WI-Bank). Die Laufzeit der umgeschuldeten Darlehen wird je nach Höhe der Verschuldung der Kommune variieren. Die Gemeinde Söhrewald wird ca. 2,8 Mio. € umschulden. Das bedeutet eine Laufzeit von ca. 13 Jahren.
Die teilnehmenden Kommunen müssen jeweils jährliche Eigenbeiträge von 25 € je Einwohner und Jahr zur Tilgung erbringen weitere 25 € je Einwohner und Jahr sowie die Zinsen trägt das Land.
Flankierend werde der Gesetzgeber eine Änderung von § 105 HGO anstoßen, insbesondere die Zwecksetzung der Kassenkreditaufnahme künftig strikt auf den Verwendungszweck der Liquiditätssicherung begrenzen.