Beschlussvorschlag:
Die dem
Originalprotokoll beigefügte Sondernutzungssatzung wird beschlossen.
Sachverhalt:
Der Gebrauch der
öffentlichen Straßen ist jedermann im Rahmen der Widmung und der
verkehrsrechtlichen
Vorschriften gestattet (Gemeingebrauch). Wird die Straße über den
Gemeinbrauch
hinaus genutzt, so spricht man von einer Sondernutzung. Diese bedarf gemäß § 16
Abs. 1 des Hessischen Straßengesetz (HStrG) der Erlaubnis.
Gemäß § 18 HStrG
und § 8 Abs. 3 Bundesfernstraßengesetz können Gemeinden die Erhebung der ihnen
zustehenden Sondernutzungsgebühren durch Satzung regeln.
Sondernutzungen
gehören zum täglichen Aufgabenspektrum des Ordnungsbehördenbezirks.
Um die
Sachverhalte für die Zukunft rechtssicher, einheitlich und gleich abarbeiten zu
können, soll die vorgeschlagene Satzung ein Hilfsmittel sein.
Bisher wurden die
Sondernutzungen über die Verwaltungskostensatzungen abgewickelt, was nicht eindeutig
den rechtlichen Vorgaben entsprach.
In enger Anlehnung
an die Mustersatzung des Hessischen Städte- und Gemeindebundes sowie unter
Einbeziehung des in vergleichbaren Gemeinden und Städten angewendeten
Ortsrechts wurde dieser Entwurf einer Sondernutzungssatzung entwickelt. Die
Satzung wurde im Beirat des Ordnungsbehördenbezirkes besprochen. Der Beirat empfiehlt
den Gemeindevertretungen die Einführung der Sondernutzungssatzung.
Das
Gebührenverzeichnis ist Bestandteil der Satzung. Die Sondernutzungsgebühr ist
als Gegenleistung für die besondere individuelle Inanspruchnahme der von der
Allgemeinheit auf deren Kosten bereit gestellte öffentliche Straße vom
jeweiligen Erlaubnisnehmer zu entrichten. Die vorgeschlagenen
Sondernutzungsgebühren orientieren sich in der Höhe im Wesentlichen an den
bisher genommenen Beträgen.