Beschlussvorschlag:
Es liegen Wahlvorschläge der in der
Gemeindevertretung vertretenen Fraktionen vor.
Von den abgegebenen Stimmen entfielen auf
SPD |
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UNS |
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CDU |
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Somit sind in den Gemeindevorstand gewählt:
1. |
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2. |
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3. |
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4. |
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5. |
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6. |
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Sachverhalt:
Es empfiehlt sich
die Wahl der ehrenamtlichen Beigeordneten schon in der konstituierenden Sitzung
durchzuführen.
Der bisherige
Gemeindevorstand führt nach Ablauf seiner Wahlzeit die Amtsgeschäfte gem. § 41
HGO weiter.
Diesen
Übergangszustand sollte die Gemeindevertretung mit der Neuwahl des
Vorstandskollegiums rasch beenden.
Wählbar zur bzw.
zum ehrenamtlichen Beigeordneten sind nicht nur die Gemeindevertreterinnen und
Gemeindevertreter. Die Gemeindevertretung kann auch andere Bürgerinnen und
Bürger, die sich in der Gemeinde allgemeinen Ansehens erfreuen und das
Vertrauen der Mitbürgerinnen und Mitbürger genießen, zu ehrenamtlichen
Beigeordneten wählen (§ 21 Abs. 1 HGO).
Das Amt eines
ehrenamtlichen Beigeordneten darf ungeachtet der Wahl jedoch nicht Personen
übertragen werden, auf welche die Ausschließungsgründe der §§ 43 und 65
Abs. 2 HGO zutreffen.
Die Stellen
ehrenamtlicher Beigeordneter sind gleichartige unbesoldete Stellen gemäß § 55
Abs. 1 HGO. Daher sind sie in einem Wahlgang mittels Verhältniswahl zu wählen,
also nach § 55 Abs. 4 HGO.
Wahlleiter ist wie
in den voran gegangenen Wahlen der Vorsitzende der Gemeindevertretung.
Gewählt wird
schriftlich und geheim aufgrund von Wahlvorschlägen aus der Mitte der
Gemeindevertretung.
Auch hier kann
wieder § 55 Abs. 2 HGO Anwendung finden, in dem sich alle Gemeindevertreter auf
einen einheitlichen Wahlvorschlag einigen. In dem Fall ist der einstimmige
Beschluss der Gemeindevertretung über die Annahme dieses Wahlvorschlages
ausreichend. Stimmenthaltungen sind unerheblich.
Es ist jedoch
empfehlenswert, in diesem Fall – wie bisher – eine Wahl aufgrund von
schriftlichen Vorschlägen der Fraktionen durchzuführen, um auch ausreichend
Nachrücker im Falle des Ausscheidens eines Beigeordneten aus dem
Gemeindevorstand während der Legislaturperiode zur Verfügung zu haben.
Seitens der
Fraktionen sind demnach Wahlvorschläge aufzustellen und zu unterzeichnen.
Gewählt wird mit Stimmzetteln unter den oben beschriebenen Wahlgrundsätzen.
Anschließend werden die Stimmen ausgezählt und die entsprechenden sechs
Beigeordnetenstellen nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren verteilt (§ 55 Abs. 4 HGO
i.V.m.
§ 22 KWG).
Da die Stelle des
Ersten Beigeordneten ehrenamtlich verwaltet wird, ist der erste Bewerber des
Wahlvorschlages, der die meisten Stimmen erhalten hat, gemäß § 55 Abs. 1 HGO
Erster Beigeordneter.
Bei
Stimmengleichheit mehrerer Wahlvorschläge entscheidet das vom Vorsitzenden zu
ziehende Los.
Jeder
Gemeindevertreter kann nach § 55 Abs. 6 gegen die Gültigkeit der
Beigeordnetenwahl innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses
schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Vorsitzenden der
Gemeindevertretung erheben. Über den evtl. Widerspruch entscheidet die
Gemeindevertretung. Das weitere Verfahren bestimmt sich nach den Vorschriften
der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe, dass die Klage gegen die
Gemeindevertretung zu richten ist.
Der Vorsitzende
der Gemeindevertretung wird die ehrenamtlichen Beigeordneten nach ihrer Wahl in
der öffentlichen Sitzung in das Amt einführen und mit Handschlag auf die
gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben verpflichten. Danach wird der
Bürgermeister der Gemeinde Söhrewald die Beigeordneten zu Ehrenbeamten
ernennen, indem er Ihnen bei der Einführung eine Urkunde über die Berufung in das
Amt aushändigt.
Die Amtszeit der
Beigeordneten beginnt mit dem Tag der Aushändigung der Urkunde oder dem in der
Urkunde genannten späteren Zeitpunkt.
Schließlich müssen
die Beigeordneten vor dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung den Diensteid
leisten.
Dies gilt für alle Beigeordneten.