Betreff
Einrichtung von Kommissionen Wahl, Einführung, Verpflichtung, Ernennung und Vereidigung der ehrenamtlichen Beigeordneten
Vorlage
0064/2021
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Es liegen Wahlvorschläge der in der Gemeindevertretung vertretenen Fraktionen vor.

Von den abgegebenen Stimmen entfielen auf

 

SPD

 

UNS

 

CDU

 

Somit sind in den Gemeindevorstand gewählt:

 

1.

 

2.

 

3.

 

4.

 

5.

 

6.

 

 


Sachverhalt:

 

Es empfiehlt sich die Wahl der ehrenamtlichen Beigeordneten schon in der konstituierenden Sitzung durchzuführen.

Der bisherige Gemeindevorstand führt nach Ablauf seiner Wahlzeit die Amtsgeschäfte gem. § 41 HGO weiter.

Diesen Übergangszustand sollte die Gemeindevertretung mit der Neuwahl des Vorstandskollegiums rasch beenden.

Wählbar zur bzw. zum ehrenamtlichen Beigeordneten sind nicht nur die Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter. Die Gemeindevertretung kann auch andere Bürgerinnen und Bürger, die sich in der Gemeinde allgemeinen Ansehens erfreuen und das Vertrauen der Mitbürgerinnen und Mitbürger genießen, zu ehrenamtlichen Beigeordneten wählen (§ 21 Abs. 1 HGO).

Das Amt eines ehrenamtlichen Beigeordneten darf ungeachtet der Wahl jedoch nicht Personen übertragen werden, auf welche die Ausschließungsgründe der §§ 43 und 65
Abs. 2 HGO zutreffen.

Die Stellen ehrenamtlicher Beigeordneter sind gleichartige unbesoldete Stellen gemäß § 55 Abs. 1 HGO. Daher sind sie in einem Wahlgang mittels Verhältniswahl zu wählen, also nach § 55 Abs. 4 HGO.

Wahlleiter ist wie in den voran gegangenen Wahlen der Vorsitzende der Gemeindevertretung.

Gewählt wird schriftlich und geheim aufgrund von Wahlvorschlägen aus der Mitte der Gemeindevertretung.

Auch hier kann wieder § 55 Abs. 2 HGO Anwendung finden, in dem sich alle Gemeindevertreter auf einen einheitlichen Wahlvorschlag einigen. In dem Fall ist der einstimmige Beschluss der Gemeindevertretung über die Annahme dieses Wahlvorschlages ausreichend. Stimmenthaltungen sind unerheblich.

Es ist jedoch empfehlenswert, in diesem Fall – wie bisher – eine Wahl aufgrund von schriftlichen Vorschlägen der Fraktionen durchzuführen, um auch ausreichend Nachrücker im Falle des Ausscheidens eines Beigeordneten aus dem Gemeindevorstand während der Legislaturperiode zur Verfügung zu haben.

Seitens der Fraktionen sind demnach Wahlvorschläge aufzustellen und zu unterzeichnen. Gewählt wird mit Stimmzetteln unter den oben beschriebenen Wahlgrundsätzen. Anschließend werden die Stimmen ausgezählt und die entsprechenden sechs Beigeordnetenstellen nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren verteilt (§ 55 Abs. 4 HGO i.V.m.
§ 22 KWG).

Da die Stelle des Ersten Beigeordneten ehrenamtlich verwaltet wird, ist der erste Bewerber des Wahlvorschlages, der die meisten Stimmen erhalten hat, gemäß § 55 Abs. 1 HGO Erster Beigeordneter.

Bei Stimmengleichheit mehrerer Wahlvorschläge entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los.

Jeder Gemeindevertreter kann nach § 55 Abs. 6 gegen die Gültigkeit der Beigeordnetenwahl innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Vorsitzenden der Gemeindevertretung erheben. Über den evtl. Widerspruch entscheidet die Gemeindevertretung. Das weitere Verfahren bestimmt sich nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe, dass die Klage gegen die Gemeindevertretung zu richten ist.

Der Vorsitzende der Gemeindevertretung wird die ehrenamtlichen Beigeordneten nach ihrer Wahl in der öffentlichen Sitzung in das Amt einführen und mit Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben verpflichten. Danach wird der Bürgermeister der Gemeinde Söhrewald die Beigeordneten zu Ehrenbeamten ernennen, indem er Ihnen bei der Einführung eine Urkunde über die Berufung in das Amt aushändigt.

Die Amtszeit der Beigeordneten beginnt mit dem Tag der Aushändigung der Urkunde oder dem in der Urkunde genannten späteren Zeitpunkt.

Schließlich müssen die Beigeordneten vor dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung den Diensteid leisten.

Dies gilt für alle Beigeordneten.