Betreff
Beratung Betreibervertrag "Waldschwimmbad Söhrewald"
Vorlage
0006/2014/1
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussvorschlag:

 

Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung den als Anlage beigefügten Betreibervertrag zur Übergabe des Betriebs des Waldschwimmbads in Wattenbach an den Förderverein Waldschwimmbad Wattenbach e.V. zu beschließen.

Im Rahmen der Sportförderung wird dem Förderverein ein Zuschuss in Höhe von 40.000 € zur Verfügung gestellt.

Die Förderung ist auf ein Jahr befristet.

Die Fördermittel sind im Rahmen der Haushaltskonsolidierung einzusparen. 

 

 


Mit dem zum Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2013 zu erstellenden Haushaltskonsolidierungsprogramm hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Söhrewald beschlossen, dass Waldschwimmbad ab dem Haushaltsjahr 2014 aus der Haushaltsplanung zu nehmen.

Nach Beschluss sollte das Jahr 2013 dafür genutzt werden, die Bevölkerung auf die finanziell schwierige Situation aufmerksam zu machen und ggf. Alternativen für den Betrieb zu entwickeln (Förderverein, Sponsoring usw.).

Im Herbst 2013 hat sich ein Förderverein Waldschwimmbad Wattenbach e.V. gegründet. Nach Beendigung der Badesaison wurde zwischen der Gemeindeverwaltung und dem Verein der Entwurf eines Betreibervertrages entwickelt. Der Vertragsentwurf sieht eine komplette Übernahme des Schwimmbadbetriebs durch den Verein vor.

Die Gemeinde Söhrewald legt dem Ausschuss den Entwurf des Betreibervertrages des Fördervereins Waldschwimmbad Wattenbach zur Beratung vor.

Gegenüber dem vorgelegten Entwurf werden folgende fett markierten Punkte geändert bzw. ergänzt:

§ 1 Betriebsobjekt

(1)             Die Gemeinde ist Eigentümerin / Miteigentümerin / Pächterin der auf dem beiliegenden Lageplan (Anlage 1) farblich umrandeten Grundstücksfläche,

Waldinteressenten                  =          Flur 4, Flurstücke        44 und 57
Beckengrundstück                  =          Flur 4, Flurstück          195/56
Liegewiese Toreinfahrt           =          Flur 4, Flurstück          91/1
Steinbach                                =          Flur 4, Flurstück          121

nebst den darauf befindlichen Gebäuden, Einrichtungen und Anlagen sowie des Inventars gemäß Inventarliste (Anlage 2); im folgenden "Waldschwimmbad" genannt. Lageplan und Inventarliste sind Bestandteile des Vertrages.

§ 4 Kosten, Lasten, Abgaben

(1)  Die Gemeinde stellt dem Förderverein über einen Überlassungsvertrag die erforderliche Schwimmaufsicht zur Verfügung. Die Weisungspflicht übernimmt der Förderverein. Die Personalkosten werden der Gemeinde vom Förderverein erstattet.

§ 8 Zuschüsse

(1)  Zur Verwirklichung der struktur-, sportpolitischen und allgemeinen politischen Ziele stellt die Gemeinde für den Schwimmbadbetrieb einen Betrag von 40.000,00 € zur Verfügung. Die Auszahlung erfolgt nach Anforderung des Vereins in Abstimmung mit der Gemeinde.

§ 9 Vertragslaufzeit und Kündigung

(1)  Der Vertrag beginnt am 01.01.2014 und endet am 31.12.2014. 

(2)  c.    der Verein in Liquidation oder Insolvenz gerät oder wenn die Insolvenzverwaltung mangels Masse abgelehnt wird oder

§ 10 Ansprüche bei Beendigung des Vertrags

(1)  Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses ist das Betriebsobjekt in einem betriebstauglichen Zustand zurückzugeben. Sind angezeigte Mängel die Ursache für die Beendigung des Vertragsverhältnisses müssen diese Mängel nicht behoben werden.

(2)  Nicht ausgezahlte Finanzmittel sind bei Beendigung des Vertragsverhältnisses vom Förderverein an die Gemeinde Söhrewald zurückzuerstatten. 

§ 11 Schlussbestimmungen

(1)  Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

(2)  Die Vertragspartner verpflichten sich, ungültige Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die den in den ungültigen Bestimmungen am nächsten kommen.

(3)  Mündliche Vereinbarungen haben keine Gültigkeit. Nachträgliche Abmachungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, gilt das Bürgerliche Gesetzbuch.